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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens nicht erstattungsfähig

Die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner zuvor ausdrücklich erklärt hat, keine abschließende Erklärung abgeben zu wollen (LG München I, Urt. v. 10.03.2020 - Az.: 33 0 10414/18).

Ein Abschlussschreiben hat die Funktion, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierbei fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung rechtsverbindlich anzuerkennen, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Für dieses Abschlussschreiben, wenn es denn anwaltlich erfolgt, fallen weitere Kosten an. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung. 

Nach Zugang der einstweiligen Verfügung erklärte die Schuldnerin, dass man prüfen werden, ob in Bezug auf die ergangene einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung abgegeben werde. Der Versendung eines Abschlussschreibens bedürfe es nicht.

Nachdem die entsprechende Zeit verstrichen war und die Schuldnerin trotz Ankündigung nicht weiter reagiert hatte, verfasste die Klägerin ein Abschlussschreiben.

Die Beklagte gab im weiteren Verlauf die entsprechende Erklärung ab, weigerte sich aber die Kosten für das Abschlussschreiben zu übernehmen.

Zu Recht wie das LG München I nun entschied.

Es bestünde kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Denn die Beklagte habe zuvor ausdrücklich erklärt, dass es keiner Aufforderung bedürfe. 

Es sei dabei kein objektiver Maßstab anzusetzen, sondern entscheidend sei die subjektive Sichtweise der Schuldner. Da die Beklagte bereits erklärt hatte, dass es keines Abschlussschreibens bedürfe, bestünde kein Platz für einen Ersatzanspruch.

Die Kosten könnten auch nicht im Wege des Schadensersatzes gefordert werden, weil diese an dem Kriterium der Erforderlichkeit scheitern würde. 

Bei Kosten, die für den Gläubiger aufgrund der Beauftragung eines Anwalts entstanden sind, handle es sich im Grundsatz um freiwillige Vermögensopfer. Eine Abwälzung auf den Schädiger sei deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten zur angemessenen Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig seien. 

Diese Voraussetzungen lägen aber aufgrund des expliziten Statements der Beklagten nicht vor.

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