Schon über die Vorinstanz hatten die Kanzlei-Infos v. 28.04.2003 berichtet. Es geht um die Frage, ob der Spielehersteller Electronic Arts für sein Spiel "FIFA Fußball Weltmeisterschaft 2002" den Namen des bekannten FC Bayern-Torwarts Oliver Kahn benutzen darf.
Electronic Arts verletze - so damals die LG-Richter - den Kläger zum einen in seinem Recht am eigenen Bild, zum andern in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine Verwendung zu kommerziellen Zwecken müsse Oliver Kahn ohne seine ausdrückliche Einwilligung nicht hinnehmen. Das sei selbst dann der Fall, wenn man den Nationalhüter als absolute Person der Zeitgeschichte ansehe.
Nun hat das OLG Hamburg in der Berufung diese Ansicht (weitgehend) jüngst bestätigt. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde.