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AG Hamburg: Keine Zahlungspflicht bei verfrühten Abschlussschreiben im Presserecht

In Rechtsstreitigkeiten, in denen presserechtliche Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren geregelt werden, gibt es das so genannte Abschlussschreiben.

Es dient einerseits der Rechtssicherheit, dass die Angelegenheit damit endgültig aus der Welt geschaffen ist. Andererseits verhindert der Antragsteller, dass er im Falle eines Hauptsacheverfahren die Prozesskosten tragen muss, wenn der Gegner den Anspruch sofort anerkennt.

Das AG Hamburg hat nunmehr entschieden, dass dann keine Anwaltsgebühr für das Abschlussschreiben zu zahlen sei, wenn zwischen der zugestellten einstweiligen Verfügung und dem Versenden des Abschlussschreibens weniger als ein Monat liegt (Urt. v. 19.02.2008 - Az.: 36A C 224/07).

Zur Begründung verwies der Richter maßgeblich auf einen von ihm selbst verfassten Aufsatz in der juristischen Fachzeitschrift "AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht" (kurz AfP).

So führte er aus: "Zur Vermeidung von Schreibwerk sei insoweit in aller Bescheidenheit […] auf die Ausführungen des Vorsitzenden in AfP 2008, 26, 28 f. verwiesen".

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