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OLG Hamburg: Zitate von Prominenten sind auch bei geschalteten Anzeigen zulässig

Nicht selten veranschaulichen Journalisten ihre Artikel mit Zitaten von bekannten Persönlichkeiten. Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg ist die Verwendung von Zitaten auch dann zulässig, wenn neben dem Beitrag eine Werbeanzeige platziert ist und die Trennung von Reklame und redaktionellem Bericht deutlich ist (Urt. v. 26.02.2008 - Az. 7 U 61/07).

Dies gelte insbesondere für die wörtliche Wiedergabe von Sprüchen eines berühmten Kabarettisten, da sich dieser "mit unterhaltsamen oder spöttischen Äußerungen an die Öffentlichkeit wendet" und damit rechnen müsse, "dass einzelne dieser Äußerungen aufgegriffen und als Belegstellen in Texte anderer Autoren eingebunden werden".

Gewehrt hatte sich ein deutscher Komiker gegen eine der größten Drogerieketten Europas, weil diese in ihrem Kundenmagazin zum Thema des unterschiedlichen Duschverhaltens von Männern und Frauen ihn unter anderem mit den Worten "Männer wollen einfach nur Seife, Frauen kaufen sich über die verschiedenen Duftrichtungen hinweg einen kompletten Obstladen zusammen" zitiert hatte.

Neben dem Artikel war am rechten Seitenrand eine Werbeanzeige platziert.

In der Zitierung sah der Kabarettist unter anderem eine unzulässige Ausnutzung seines Werbewertes. Seinem Verlangen nach einer Entschädigung von mindestens 200.000 Euro erteilte das OLG eine Absage.

Die hanseatischen Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in der wörtlichen Wiedergabe keine Verletzung des Namensrechtes gem. § 12 BGB liege. Schließlich stelle die "bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines Waren anbietenden Unternehmens […] noch keine Namensverletzung im Sinne des § 12 BGB dar".

Schließlich sei für jeden Leser ersichtlich gewesen, dass der Komiker nicht selbst hinter dem Produkt stehe, sondern "als ein außenstehender Dritter erscheint, dessen Äußerungen zitiert werden".

Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lehnten die Richter ab. Voraussetzung dafür sei "ein Akt werblicher Vereinnahmung, der darin besteht, dass Bild oder Werk des Betroffenen in eine Werbeanzeige mit dem Ziel [zu integrieren], den Aufmerksamkeitswert der Anzeige zu erhöhen. Da aber der redaktionelle Text mit dem Zitat deutlich getrennt von der Werbeanzeige platziert war, könne von der verlangten Aufmerksamkeitserhöhung keine Rede sein.

Letztens erblickte das OLG auch keinen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG), da die Verwendung insoweit von dem Zitatrecht aus § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt gewesen sei.

Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht folge laut Gericht durchaus das Recht eines jeden, "dass seine Äußerungen nicht in einen entstellenden Zusammenhang gebracht werden dürfen". Eine Entstellung vermochten die Richter jedoch nicht festzustellen.

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