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BGH: Diskussion von öffentlichem Interesse rechtfertigt Bildveröffentlichung

Zum wiederholten Male musste sich der Bundesgerichtshof mit der Klage einer bekannten deutschen Prinzessin befassen.

Im vorliegenden Fall unterlag die Adelige, da nach Auffassung der Bundesrichter der Beitrag, dem das Foto beigefügt war, „zu einer Debatte von öffentlichem Interesse führen“ könne (Urt. v. 01.07.2008 - Az. VI ZR 67/08).

Die verklagte Zeitschrift hatte einen Artikel über die Vermietung der Villa des Gatten der Prinzessin gebracht und diesen mit einem Foto des Ehepaares illustriert.

Nachdem sich der BGH bereits einmal mit dieser Veröffentlichung befasst hatte, landete das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungshüter hatten dabei festgestellt, dass sich der Artikel damit beschäftige, „dass auch die Reichen und Schönen ein gewandeltes Konsumverhalten zeigten und nicht genutzte Immobilien vermieten, hier für 1.000 US-Dollar täglich“.

Prozessual folgte dann die Zurückverweisung an den BGH, der nunmehr auf Grundlage der Vorgabe des Bundesverfassungsgericht die Klage abgewiesen hat.

Zur Begründung verwies das oberste deutsche Zivilgericht eben auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts und kam zu dem Ergebnis, dass ein Artikel über die entgeltliche Vermietung ungenutzter Villen von Prominenten zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse führen könne. Dies rechtfertigte dann auch eine entsprechende Bildveröffentlichung.

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