Hektik und Zeitdruck herrschen in der Presse nicht nur in den Redaktionen, sondern auch in den Anzeigenabteilungen. Kommt es bei Drittanzeigen im Blatt zu Rechtsverstößen, so haftet der Verleger dafür nicht.
Dies hat das OLG Hamburg entschieden und die Haftung einer Apothekenkundenzeitschrift für Verstöße gegen das HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) ihres Anzeigenkunden verneint (Beschl. v. 30.04.2008 - Az. 3 U 221/06).
Auslöser des Verfahrens war unter anderem eine Anzeige, in welcher die Angabe für das Anwendungsgebiet fehlte. Für die Angabe besteht allerdings eine gesetzliche Pflicht, was unmissverständlich aus § 4 Abs. 1, Nr. 4 HWG hervor geht.
Für den Verstoß wollte eine Konkurrenzzeitschrift auch den Verleger in die Verantwortung nehmen. Zu Unrecht, wie die obersten hanseatischen Richter entschieden. Begründung: Der Verleger einer Apothekenkundenzeitschrift könne sich darauf berufen, "dass für die Presse nur eine sehr eingeschränkte Prüfungspflicht vor Veröffentlichung von Drittanzeigen besteht".
Im konkreten Fall konnten die Richter die Verletzung der Prüfungspflicht nicht feststellen, dass es sich bei dem in der Anzeige beworbenem Produkt um ein Arzneimittel handelte.
Auch dem Argument des klagenden Mitbewerbers, dass der Verleger einer Apothekenkundenzeitschrift über entsprechendes Fachpersonal verfüge, erteilte das Oberlandesgericht eine Absage.
O-Ton: "Es würde die Belange der Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränken (Art. 5 GG), wenn man von der Beklagten verlangte, ihre fachkundigen Mitarbeiter nicht im redaktionellen Bereich, sondern maßgeblich auch in der Anzeigenverwaltung einzusetzen".