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OLG Hamburg: Generelles Verbot für Bildveröffentlichung von Prominentenkindern ist rechtens

Fotos von Kindern bekannter Persönlichkeiten sind gerade in der Boulevardpresse keine Seltenheit. Ab wann der Abdruck ohne Einwilligung der berühmten Eltern zulässig ist, ist oftmals eine Gratwanderung. Entscheidend ist der Einzelfall. Eigentlich. Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg sei aber auch ein generelles Verbot zulässig (Urt. v. 24.06.2008 - Az. 7 U 38/08).

Hintergrund der Entscheidung waren mehrere Bildveröffentlichungen in verschiedenen Zeitschriften eines Verlages des minderjährigen Sohnes eines Prominenten. Davon wenig erbaut, verlangte der Promi ein generelles Verbot hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos seines Filius.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG gaben dem Antrag auf ein generelles Publikationsverbot statt.

Das höchste hanseatische Zivilgericht führte zur Begründung die besondere Schutzbedürftigkeit von Kids aus. Die Veröffentlichung ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten sei nur zulässig, „wenn [die Kinder] die Eltern bei öffentlichen Auftritten begleiten und damit gleichsam der Öffentlichkeit präsentiert werden“.

Zum generellen Verbot führten die Richter die wiederholte Veröffentlichung von Prominentenfotos durch den Verleger an. Dazu verwies das OLG auf seine frühere Rechtsprechung und der Konstellation, in der ein Verleger in kurzen Abständen mehrere unerlaubte Fotoveröffentlichungen vorgenommen und anschließend auf die erfolgten Abmahnungen entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Derartige Handlungen würden zeigen, „dass konkrete Verbote und Unterlassungsverpflichtungen nicht geeignet sind, dem Betroffenen einen konkreten Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren“. Damit sei ein generelles Verbot auch für die Zukunft gerechtfertigt.

In zeitlicher Hinsicht begrenzte das Gericht das generelle Nein auf die Minderjährigkeit von Prominentenkindern.

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