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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln:Treppenlift-Anbieter muss bei Kulanz-Angebot Kosten nicht näher aufschlüsseln

Ein Unternehmen (hier: für Treppenlifte) muss bei einem fairen Kulanzangebot keine detaillierte Kostenaufstellung offenlegen, solange keine Irreführung vorliegt.

Ein Anbieter (hier: Verkäufer von Treppenliften) muss bei einem Kulanzangebot nach Kündigung nicht alle Kosten im Detail dem Verbraucher erklären (OLG Köln, Urt. v. 31.10.2025 - Az.: 6 U 45/25).

In dem zugrundeliegenden Fall bestellte eine Verbraucherin bei der verklagten Firma einen Treppenlift, kündigte jedoch noch vor der Lieferung.

Daraufhin bot die Beklagte an, den Vertrag gegen Zahlung von 75 % der Vertragssumme kulanterweise aufzulösen. Alternativ wies sie darauf hin, dass bei der gesetzlichen Abwicklung nach Kündigung Kosten zwischen 85 % und 93 % anfallen könnten. Sie legte jedoch nicht im Einzelnen offen, wie sich diese Beträge genau berechneten.

Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da es sich bei der Aufschlüsselung um wesentliche Informationen handle, die dem Verbraucher unzulässigerweise vorenthalten würden.

Das Vorenthalten solcher wichtiger Informationen sei verboten.

Im vorliegenden Fall könne jedoch offenbleiben, ob eine detaillierte Kostenaufstellung eine wesentliche Information sei.

Denn entscheidend sei, dass die fehlende Aufschlüsselung für die konkrete Verbraucherentscheidung nicht relevant gewesen sei.

Der Verbraucher habe erkennen können, dass das Kulanzangebot günstiger sei als die gesetzliche Abwicklung oder die Durchführung des Vertrags.

Ein Unternehmer müsse seine gesamte Kalkulation nicht offenlegen, insbesondere nicht bei Kulanzangeboten. Solange die Angaben zutreffend seien und keine falschen Eindrücke entstünden, liege kein Wettbewerbsverstoß vor:

“Jedenfalls aber ist dem Landgericht aus den vorstehenden Gründen in der Einschätzung zuzustimmen, dass die genaue Aufschlüsselung der Kalkulation in der konkreten Situation für die Verbraucherentscheidung nicht relevant ist, solange keine irreführenden Vorschläge gemacht werden und solange die vorgeschlagene Kalkulation dem Verbraucher die Beurteilung darüber erlaubt, in welchem Umfang das Kulanzangebot günstiger als die Durchführung des Vertrages ist.”

Und weiter:

“(…) wobei zu berücksichtigen ist, dass der Unternehmer bei Preisangaben keinesfalls die Pflicht hat, seine genaue und gesamt Kalkulation offenzulegen.”

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