Die ungefragte Veröffentlichung von E-Mails kann eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen sein <link http: www.online-und-recht.de urteile verbreitung-von-e-mails-ist-verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-landgericht-hamburg-20151123 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 23.11.2015 - Az.: 324 O 90/15).
Der Beklagte veröffentlichte einen Teil des beruflichen E-Mails der Klägerin, in dem u.a. um den arbeitsgerichtlichen Prozess der Klägerin ging.
Das LG Hamburg stufte dies als rechtswidrig ein.
Ob die Offenlegung von E-Mails eine Rechtsverletzung darstellt oder nicht, sei stets im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung zu ermitteln. Dabei spiele eine entscheidende Rolle, ob die Inhalte ein privates oder ein öffentliches Thema beträfen.
Denn der Meinungsfreiheit komme bei Mitteilungen, die nicht im privaten Interesse, sondern in öffentlichen Angelegenheiten erfolgten, grundsätzlich ein hoher Rang zu.
Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um kein öffentliches Thema. Die Kündigung betrieffe zwar einen Vorgang, der sich in der beruflichen Sphäre der Klägerin abspiele, gleichzeitig jedoch einen Bereich betreffe, der regelmäßig aufgrund der Sensibilität von Kündigungen gerade nicht unter Einbeziehung einer größere Öffentlichkeit erfolge.
Daher sei hier der Bereich der Sozialsphäre betroffen, der grundsätzlich ein besonderes Maß an Vertraulichkeit genieße. Dies habe die Klägerin durch die Auswahl der Adressanten der E-Mails deutlich gemacht.
Daher sei die Weiterbreitung der elektronischen Nachrichten nicht erlaubt.