Ein Onlineportal darf Zusatzkosten für Käuferschutz nicht voreinstellen, wenn der Nutzer dadurch unbeabsichtigt einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Das Verbot greift auch dann, wenn zwei Verbraucher über das Portal miteinander den Vertrag schließen (KG Berlin, Urt. v. 02.12.2025 - Az.: 5 U 87/22).
Ein Unternehmen betrieb eine Online-Plattform, auf der private Nutzer gebrauchte Artikel kaufen und verkaufen konnten. Beim Abschluss eines Kaufvertrags über die Website oder App wurde automatisch eine kostenpflichtige Zusatzleistung ("Käuferschutz") im Buchungsformular aktiviert. Diese Dienstleistung kostete 0,70 Euro plus 5 % des Artikelpreises. Um diese Zusatzleistung abzuwählen, musste der Verbraucher aktiv werden.
Das KG Berlin sah darin einen klaren Wettbewerbsverstoß § 312a Abs. 3 BGB.
Das Gericht stellte klar, dass gegen die Norm auch dann verstoßen werde, wenn zwei Verbraucher den Kaufvertrag abschließen würden.
Die Norm erfasse nicht nur die klassische B2C-Konstellation, sondern auch die Fälle, in denen ein Unternehmer bei einem Vertragsabschluss zwischen zwei Verbrauchern im Hintergrund eine eigene kostenpflichtige Dienstleistung automatisch hinzufüge. Entscheidend sei, dass aus Sicht des Verbrauchers eine zusätzliche Zahlungspflicht entstünde, die nicht durch dessen ausdrückliche Zustimmung gedeckt sei.
Der Zweck der Regelung sei es, Verbraucher davor zu schützen, ungewollt zusätzliche Verträge abzuschließen, weil sie beim Onlinekauf den Überblick verlieren oder überrumpelt würden:
"Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB erfasst entgegen der Ansicht des Landgerichts auch Fallgestaltungen, in denen der Unternehmer auf der von ihm betriebenen Verkaufsplattform den Abschluss eines Kaufvertrages eines Verbrauchers mit einem anderen Verbraucher lediglich ermöglicht, wenn bei dem Vertragsschluss zugleich aufgrund der von dem Unternehmer getroffenen Voreinstellung ein weiterer Vertrag zwischen dem die Webseite betreibenden Unternehmer und dem Verbraucher über eine Dienstleistung des Unternehmers begründet werden soll, für die der Verbraucher zusätzlich zu dem Kaufpreis eine (weitere) Zahlung erbringen soll. (…)
Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist von ihrem Sinn und Zweck ausgehend weit auszulegen (…). Sie erfasst auch Fallgestaltungen, in denen mit Blick auf die Hauptleistung einerseits und die selbständige entgeltliche Zusatzleistung andererseits verschiedene Vertragsverhältnisse begründet werden sollen.
Unerheblich ist es etwa, was das Landgericht auch erkannt hat, ob die Nebenleistung von demselben Unternehmer angeboten wird, der auch die Hauptleistung zu erbringen hat, oder ob sie (…) von einem anderen Unternehmer erbracht wird, was insbesondere bei Versicherungsverträgen, die mit einer Hauptleistung (etwa Buchung einer Reise oder der Vermietung eines Kfz) zusammenhängen, häufig der Fall sein kann (…)."