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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Widerruf der Einwilligung in Veröffentlichung von Filmbeitrag nur unter engen Voraussetzungen möglich

Eine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung von Filmaufnahmen ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es reicht nicht aus, wenn der Abgebildete mit der Darstellung seiner Person in dem Filmbeitrag unzufrieden ist <link http: www.online-und-recht.de urteile einwilligung-in-filmaufnahmen-kann-nicht-ohne-wichtigen-grund-widerrufen-werden-16-u-172-10-oberlandesgericht-frankfurt-20110224.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.02.2011 - Az.: 16 U 172/10).

Der Kläger hatte in der Vergangenheit ein Interview zum Thema Urheberrechtsverletzung anhand eines ganz konkreten Beispiels gegeben und der Beklagten die Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet sowie im Fernsehen erteilt. Die Beklagte nutzte das Interview für einen Fernsehbericht zum Thema "Abzocke im Internet".

Hierin sah der Kläger eine unzulässige Verwendung des gegebenen Interviews und klagte.

Die Frankfurter Richter lehnten den gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Wer einmal eine Einwilligung in Filmaufnahmen gebe, könne diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund widerrufen.

Die Neuverwendung des Materials geschehe noch in einem zulässigen Rahmen. Die damalige Einwilligung sei nicht derartig eng gefasst, dass sie nur für einen ganz bestimmten Zweck gelte. Vielmehr sei sie so zu interpretieren, dass sie auch für artverwandte Themen gelte.

Ein wichtiger Grund für den Widerruf sei nicht erkennbar. Es reiche nicht aus, wenn der Kläger lediglich mit dem Thema der Sendung nicht einverstanden sei. Der Einwilligende habe nämlich kein Recht darauf, nur so dargestellt zu werden, wie er gesehen werden wolle.

Nur wenn tatsächliche Gründe vorlägen, z.B. wenn sich die innere Einstellung des Interviewers geändert habe, komme ein Rückruf der Zustimmung in Betracht.

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