Ein Anbieter von Zweitmarkt-Tickets darf das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht im Online-Bereich nicht ausschließen (KG Berlin, Urt. v. 06.03.2025 - Az.: 23 UKI 5/24).
Ein Verbraucherverband klagte gegen eine Schweizer Firma, die online personalisierte Tickets aus dem Zweitmarkt suchte und vermittelte.
In den AGB stand, dass für diese Dienstleistungen kein Widerrufsrecht bestehen sollte, weil es sich um Freizeitveranstaltungen mit festen Terminen handelte:
“Die Dienstleistungen von X (…) hinsichtlich der Tickets beziehen sich auf solche (durch den Veranstalter zu erbringende) Leistungen i. S. v. § 312g (2) Nr. 9 BGB, die dem Bereich Freizeitgestaltung (nebst hierauf bezogener Dienstleistungen) zugehörig sind und (jedenfalls seitens des Veranstalters des Events) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen sind. Damit steht dem Kunden von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht zu; ein Rückgaberecht wird ihm durch vorliegende AGB (ebenfalls) nicht eingeräumt. Dies bedeutet, dass sämtliche Beauftragungen in Bezug auf Dienstleistungen hinsichtlich der Tickets durch den Kunden verbindlich sind und - nach Dienstvertragsbestätigung durch X (…) - die unbedingte Verpflichtung begründen, an X (…) die in § 3 Absätze (1) und (3) umschriebenen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten.”
Das KG Berlin stufte diese Klausel als rechtswidrig ein.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts sei nur zulässig, wenn der Unternehmer die Veranstaltung selbst durchführe oder Kapazitäten bereitstelle, die er bei einem Rücktritt nicht mehr verwerten könne.
Dies sei bei Zweitmarkt-Tickets nicht der Fall. Die Beklagte vermittle lediglich bereits vorhandene Tickets.
Die Norm schütze nur das Unternehmen, das die Kapazitäten unmittelbar generiere oder schaffe, nicht aber das Unternehmen, das bereits vorhandene Kapazitäten nur weiterverkaufe oder weitervermittle.
"Im vorliegenden Fall trifft das Risiko des Widerrufes nicht den Veranstalter, sondern entweder den Wiederverkäufer (Erstkäufer) oder die Beklagte. Vertragliche Regelungen mit dem Veranstalter, aufgrund derer er für den Fall des Widerrufes für die Rückerstattung des Kaufpreises einstehen müsste, existieren nicht.
Insbesondere bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Veranstalter. Der Regelung des § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB kann nicht eine generelle Ausnahme für Dienstleistungen im Bereich von Freizeitveranstaltungen entnommen werden. Vielmehr bleibt auch hier grundsätzlich das Weiterverwendungsrisiko nach einem Widerruf bei dem Unternehmer."