In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile wartefrist-von-zwei-wochen-fuer-abschlussschreiben-angemessen-i-4-u-12-10-oberlandesgericht-hamm-20100504.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.05.2010 - Az.: I-4 U 12/10) entschieden, dass bei einstweiligen Verfügungen eine Wartefrist von zwei Wochen ausreichend ist, um ein Abschluss-Schreiben zu versenden. Die Richter setzen damit ihre schon in der Vergangenheit geäußerte Rechtsansicht (z.B. <link http: www.online-und-recht.de urteile abschlussschreiben-kann-nach-zweiwoechiger-wartefrist-versendet-werden-4-u-136-09-oberlandesgericht-hamm-20091119.html _blank external-link-new-window>OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 4 U 136/09) fort.
Ein Abschluss-Schreiben hat die Funktion, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierbei fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung rechtsverbindlich anzuerkennen, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Für dieses Abschluss-Schreiben, wenn es denn anwaltlich erfolgt, fallen weitere Kosten an. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.
Die Hammer Richter erklärten, dass eine zweiwöchige Wartefrist grundsätzlich ausreichend sei, damit der Schuldner sich überlegen könne, ob er gegen die einstweilige Verfügung Rechtsmittel einlege oder nicht.