In einer weiteren Entscheidung hat das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.02.2011 - Az.: 12 O 68/10) einen Schadensersatzanspruch iHv. 300,- EUR pro Lied in P2P-Fällen angenommen.
Bereits in der Vergangenheit hatten die Düsseldorfer Richter identisch entschieden: <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09.
Die Robenträger stuften den Beklagten für die Rechtsverletzung als verantwortlich ein. Es reiche ein pauschales Bestreiten, zum Tatzeitpunkt (hier: Upload der Musikstücke) nicht vor Ort gewesen zu sein, nicht aus.
Auf die 300,- EUR pro Lied kamen die Richter unter Hinzuziehung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,- EUR pro Werk vorsieht. Da Downloads - anders als Streams - aber auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet seien, nahmen sie einen Aufschlag von 50% vor. Die unkontrollierbare Anzahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer führte schließlich zur Verdoppelung des Betrages.
Die Urteile zur Höhe des Schadensersatzes in P2P-Fällen sind bislang recht unterschiedlich. Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) nimmt einen Wert von 15,- EUR an, wobei dem Fall die Besonderheit zugrunde lag, dass die Musikwerke bereits 12 und 18 Jahre alt waren und somit keine hohe wirtschaftliche Nachfrage mehr bestand.
Das AG Frankfurt a.M. hat inzwischen mehrfach einen Wert von 150,- EUR pro Werk für angemessen gehalten (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23). Bei Filmen geht es sogar von 250,- EUR aus <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84).