Die Profil-Seite eines Unternehmens auf einem Online-Info-Portal bedarf eines Impressums, wenn der Unternehmer die Daten selbst einstellt und pflegt (LG Heidelberg, Urt. v. 09.12.2015 - Az.: 12 O 21/15 KfH).
Die Parteien waren Rechtsanwälte und stritten um die Frage, ob der Internet-Auftritt des Beklagten eines Impressums bedurfte oder nicht.
Auf einem Internet-Portal befand sich ein Eintrag des Beklagten mit Adresse, Telefonnummer, Fax und E-Mail. Desweiteren hieß es dort:
"Rechtsanwalt R. ist als erfahrener Reiter und Reitervereinsvorstand interessiert, sowie fachund sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Pferderechts.
Durch langjährige..."
Dort befand sich auch der Vermerk
"Bestätigter Eintrag aktualisiert vor zwei Monaten."
Das LG Heidelberg bejahte die grundsätzliche Notwendigkeit, in solchen Fällen ein Impressum zu platzieren. Entscheidend sei, ob es sich bei dieser Veröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handle, d.h., ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen könne und sich sein Angebot für einen objektiven
Dritten als eigenständigen Auftritt des Anbieters darstelle.
Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht die Klage ab. Denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Einträge vom Beklagten selbst stammten.
Denn der Beklagte habe vorgetragen, dass die Inhalte ungefragt übernommen worden seien. Die Daten seien von dem Portal-Betreiber in der Hoffnung veröffentlicht worden, eine möglichst große Aufmerksamkeit zu produzieren.
Da es sich um keine originären Inhalte des Beklagten handle, so das Gericht, bestünde auch im vorliegenden Fall keine Impressumspflicht.