Die Profil-Seite eines Rechtsanwalts auf dem Online-Netzwerk XING bedarf eines Impressums <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14).
Die Parteien des Rechtsstreits waren beide Rechtsanwälte. Der verklagte Rechtsanwalt hatte eine Basis-Mtgliedschaft bei XING, jedoch kein Impressum. Der klägerische Rechtsanwalt sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Das LG München bejahte die Notwendigkeit eines Impressums auf XING.
Es handle sich bei dem XING-Profil um ein geschäftsmäßiges Telemedium, so das Gericht. Der Begriff der kommerziellen Nutzung sei dabei weit zu verstehen und umfasse alle Arten von Werbung,
Gleichwohl verneinen im Ergebnis die Münchener Juristen einen Unterlassungsanspruch. Denn es fehle dem Rechtsverstoß die erforderliche wettbewerbsbezogene Relevanz. XING diene primär dazu, Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern herzustellen und sei nicht darauf ausgerichtet, Geschäftsbeziehungen zwischen Selbständigen aufzubauen. Der Kläger habe insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie das des Beklagten tatsächlich von Mandanten gesucht werde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Ansicht des LG München I, dass ein XING-Basis-Profil keine Wettbewerbs-Relevanz hat, dürfte so kaum verallgemeinerungsfähig sein und eher dem konkreten Einzelfall geschuldet sein.
So hat das z.B. das LG Dortmund (Beschl. v. 06.02.2014 - Az.: 5 O 107/14) eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen einen Anwalt wegen fehlendem Impressum bei seiner XING-Mitgliedschaft erlassen.
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Impressums entschied das LG Stuttgart vor kurzem ähnlich: Wirbt ein Anwalt in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: kanzlei-seiten.de) für seine berufliche Tätigkeit, so muss dort sein vollständiges Impressum wiedergegeben sein <link http: www.dr-bahr.com news werbeseite-eines-anwaltsverzeichnisses-muss-impressum-des-anwalts-enthalten.html _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 - Az.: 11 O 72/14).