Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung noch einmal bestätigt, dass in der bloßen Absendung einer E-Mail noch kein Anscheinsbeweis für den Zugang liegt (OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2023 - Az.: 26 W 13/23).
Das Gericht führt zu dieser Frage aus:
"Die Beklagten haben keinen Anlass zur Klage gegeben.
Insoweit hat der beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen, dass den Beklagten vor der Übersendung der Klageschrift die zur Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben.
Den Zugang der E-Mail vom 12.10.2022 hat der Kläger nicht nachgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelingt der Nachweis des Zugangs nicht.
Bei der Versendung von E-Mails wird zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hat (…).
Ausreichend wäre hingegen die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung (…). Folgerichtig trifft den Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern (…). Dies ist hier nicht erfolgt."