Die Beklagte einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Gerichtsakte. Dies gilt auch dann, wenn die Akte Geschäftsgeheimnisse der Klägerin (hier: Quellcode einer Software) enthält <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 22.02.2017 - Az.: 6 W 107/16).
Die Klägerin behauptete die Verletzung von Urheberrechten an ihrer Software und ging gegen die Beklagte vor. Um ihren Anspruch glaubhaft zu machen, fügte sie auch den Quellcode ihrer Software bei, der das der Ergebnis einer jahrelangen Entwicklungsarbeit und erheblicher Investitionen war.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung begehrte die Beklagte nun Einsicht in die Gerichtsakte.
Die Klägerin war der Ansicht, dass der Beklagten nur teilweise ein solcher Anspruch zustehe, denn die Anlagen enthielten auch ihre Geschäftsgeheimnisse, insbesondere den Quellcode.
Das OLG Köln bejahte einen vollständigen Anspruch auf Akteneinsicht der Beklagten.
Die Beklagte eines Prozesses habe einen grundgesetzlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehöre auch die Einsicht in die Gerichtsakte.
Dieses Recht könne nicht eingeschränkt oder verkürzt werden. Zumal es der Klägerseite obliege, ob und in welchem Umfang sie ihre Geschäftsgeheimnisse preisgebe. Eine gesetzliche Regelung, die die Geschäftsgeheimnisse der Klägerseite schütze, existierte nicht in diesen Fällen.