Das Anbieten eines (Folge-) Rezepts über das Internet ohne vorherigen persönlichen Kontakt ist wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.08.2023 - Az.: 5 U 93/22).
Die Beklagte betrieb eine Software-Plattform, über die die Ausstellung von sogenannten Folgerezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel über das Internet durch Ärzte, die den Patienten zuvor noch nicht behandelt hatten, möglich war.
In der 1. Instanz hatte das LG Hamburg einen Wettbewerbsverstoß bejaht und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
Im Rahmen der Berufung schloss sich das OLG Hamburg nun dieser Ansicht in einem Hinweisbeschluss an:
"Die antragsgegenständliche Erteilung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel durch Ärzte, die den Patienten zuvor nicht behandelt haben, verstößt - wie das Landgericht zutref fend ausgeführt hat - gegen ärztliche Berufspflichten, wie sie in § 7 III der Berufsordnung der Ärzte in Hamburg niedergelegt sind.
Nach § 7 III der Berufsordnung der Ärzte in Hamburg beraten und behandeln Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen.
Eine ausschließliche Beratung oder Be handlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsme dien aufgeklärt wird.
Danach verstößt die hier gegenständliche Erteilung eines „Folgerezeptes“ für das verschreibungspflichtige Medikament „Candesartan“ gegen die ärztliche Sorgfalt, weil nicht sichergestellt ist, dass der Zweck der Verschreibungspflicht gewahrt wird. Insoweit kann bei einem Folgerezept zwar auch eine telefonische Rezeptanforderung ausreichen. Jedoch ist es hierbei not wendig, dass der das Rezept ausstellende Arzt den Patienten bereits zuvor behandelt hat und daher über seinen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der Verordnung dieses Arzneimittels ori entiert ist.
Der Arzt muss auch bei Folgeverordnungen in gewissen Abständen bestimmte Untersuchungen des Patienten veranlassen, wie etwa beim antragsgegenständlichen Medikament „Candesartan“ Blutdruckmessungen. Gegen diese zutreffenden landgerichtlichen Wertungen bringt die Berufung der Beklagten spezifiziert nichts vor."