Ein Kunde, der an einem in Deutschland verbotenen Online-Glücksspiel teilgenommen hat, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Spielbeiträge gegen seinen Payment-Anbieter (LG Wuppertal, Urt. v. 29.07.2020 - Az.: 3 O 195/19).
Der Kunde hatte in der Vergangenheit bei zahlreichen Online-Casinos gespielt, die in Deutschland verboten waren. Nun verlangte er von seinem Zahlungsanbieter die Rückzahlung der entrichteten Entgelte, da der Vertrag aufgrund des Verstoßes gegen den GlüStV unwirksam sei.
Zu Unrecht wie das LG Wuppertal nun entschied. Das Gericht wies die Klage ab.
Durch seine Online-Teilnahme auf den Webseiten habe der Kläger den Vorgang selbst autorisiert, sodass die Beklagte zur Überweisung der Spielsummen verpflichtet gewesen sei.
Es liege im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem auch kein Verstoß gegen geltendes Recht vor, denn der Payment-Vertrag sei wertneutral und bestünde unabhängig vom Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und den Online-Casinos.
Die Beklagte habe mit der Ausführung der Überweisungen auch gegen keine Überprüfungspflichten verstoßen.
Denn für die Beklagte sei die Illegalität für die Zahlung nicht offensichtlich gewesen.
Eine Warn- und Überprüfungspflicht könne nur dort entstehen, wo es aufgrund massiver Verdachtsmomente objektive Hinweise für einen Rechtsverstoß gebe.
Eine solche Evidenz sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere der Zahlungsanbieter nicht verpflichtet gewesen, die genutzten Glücksspielangebote mit der sogenannten Whitelist der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand gehe über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und obliege dem Beklagten gerade nicht. Denn der Beklagte könne von einem rechtstreuen Verhalten des Klägers ausgehen und müsse nicht mit einem eventuellen strafrechtlichen Verstoß rechnen.