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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Bestellbuttons für kostenpflichtige Facebook- und Instagram-Abos rechtswidrig

Bestell-Buttons bei Facebook und Meta für kostenpflichtige Nutzung rechtswidrig.

Die derzeitige Ausgestaltung der Bestellbuttons für kostenpflichtige Facebook- und Instagram-Abos ist rechtswidrig, da die Text-Beschriftung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2024 - Az.: I-20 UKlaG 4/23).

Seit einigen Monaten können User, die bei Facebook und Meta keine entsprechende Werbeeinwilligung abgegeben haben, die Dienste von Meta nur noch nutzen, wenn sie ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Beschriften war der Bestellbutton mit 

“Abonnieren” 

und später mit

“Weiter zur Zahlung”.

Die klägerische Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen § 312j Abs.3 BGB, wonach ein Bestellbutton eine entsprechend eindeutige Formulierung zur Entgeltpflicht haben müssten. Das derzeitige Layout entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin Recht und verpflichtete Meta zur Designänderung.

1. Beschriftung Bestellbutton:

Die Texte des Bestellbuttons genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben:

"Der (...) Button auf der Webseite der Antragsgegnerin entspricht nicht der (…) Vorschrift des (...) § 312j Abs. 3 S. 3 BGB. 

Nach dieser Vorschrift muss die Schaltfläche aus den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen. Bei der Frage, ob es sich um eine andere entsprechende eindeutige Formulierung handelt, ist allein der Text der Schaltfläche maßgeblich (…). Die Kostenpflichtigkeit des Angebots muss eindeutig sein (…). 

Das Wort „Abonnieren“ ist in diesem Sinne nicht eindeutig, weil es auch kostenlose Abonnements (z.B. für sogenannte Newsletter) gibt. Die Tatsache, dass auf der Webseite vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, ist unerheblich."

Gleiches gelte für das Layout in den App:

"Auch der Bestellbutton in den Apps (…) entspricht nicht der genannten Vorschrift. 

Bei dem im Antrag eingelichteten Button handelt es sich um die Bestellschaltfläche. Aus den Ausführungen unter „Abonnement“ in den „Nutzungsbedingungen für werbefreie Abos“ (…) ergibt sich, dass bereits mit Auslösen dieser Schaltfläche der Verbaucher seine verbindliche Willenserklärung gegenüber der Antragsgegnerin abgibt, auch wenn im Folgenden vom Verbraucher noch die für eine Zahlung notwendigen Daten abgefragt werden und er auch diesen Teil durch Auslösen einer Schaltfläche bestätigen muss.

Der Inhalt dieses Buttons lässt zwar die Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Antragsgegnerin klar erkennen. Was der Verbraucher aber nicht erkennen kann, ist die Tatsache, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons eine verbindliche Willenserklärung abgibt. Er könnte vielmehr annehmen, er werde bei Betätigung lediglich auf eine weitere Seite weitergeleitet, in der er die notwendigen Angaben zur Zahlung eintragen und sodann erst die verbindliche Bestellung abgeben könne. Bemerkenswerterweise ist der die Zahlungsangaben abschließende Button bei Android mit „Kaufen“ beschriftet."

2. Randbemerkung zu Kündigungsbutton:

Das OLG Düsseldorf äußerte sich in der Entscheidung am Rande zur Frage, ob ein Kündigungsbutton auch ohne vorherige Anmeldung erreichbar sein.

Das Gericht ließ die umstrittene Frage am Ende offen, da bereits aus prozessualen Gründen der Anspruch scheiterte. Gleichwohl sind die Ausführungen der Richter lesenswert, da zu dieser Problematik bislang kaum gerichtliche Entscheidungen existieren:

"Der Senat merkt an, dass er zudem Zweifel an der Berechtigung dieser Beanstandung hat. 

Zwar geht die Begründung des Bundestagsrechtsausschusses für die vorgeschlagene Änderung des Entwurfs zum Gesetz für faire Verbraucherverträge (BT-Drs. 19/30840 S. 18) davon aus, es fehle an einer unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit für den Verbraucher, wenn dieser sich vorher erst anmelden müsse, um zu den Bestellflächen und der Bestellseite zu gelangen. 

Ob dies aber auch für den Fall gilt, dass sich der Verbraucher schon zur Inanspruchnahme der Dienstleistung gerade auf der Webseite anmelden muss, erscheint dem Senat fraglich."

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