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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG Hamburg: Bewertungs-Plattform Kununu muss Identität des Bewertenden preisgeben nennen oder Rezension löschen

Kununu muss Person des Rezensenten offenlegen oder Bewertung löschen.

Die Bewertungs-Plattform Kununu muss gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber die Identität des Bewertenden preisgeben oder die Rezension löschen (OLG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2024 - Az.: 7 W 11/24).

Auf dem Online-Portal Kununu waren zwei negative Bewertungen veröffentlicht.

Der klägerische Arbeitgeber bestritt, dass die Äußerungen von ehemaligen Arbeitnehmern standen und forderte Kununu zur Offenlegung der Identität auf. Dies lehnte die Plattform aus Datenschutzgründen ab.

Zu Unrecht, so das OLG Hamburg. Denn Kununu müsse dem kritisierten Unternehmen die Identität soweit offenlegen, dass eine Zuordnung möglich sei. Geschehe dies nicht, müsse eine Löschung erfolgen:

"Die Antragsgegnerin hat auf die Rüge der Antragstellerin dieser die Bewerter nicht so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. 

Die der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übermittelten Unterlagen mögen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammen; wer die betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen sein mögen, auf die sie sich beziehen, vermag sie aus diesen Unterlagen aber nicht zu erkennen, so dass sie nicht überprüfen kann, ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich dabei tatsächlich um Personen handelt, die einmal für sie gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten. 

Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber."

Eine solche Offenlegung sei auch angesichts der Tatsache gerechtfertigt, dass dem Bewertenden dann möglicherweise Ungemach drohe:

"Zu einem abweichenden Beurteilungsmaßstab führt auch nicht der Umstand, dass es für den Betreiber eines Arbeitgeber-Bewertungsportals schwieriger sein mag, nach der Beanstandung einer Eintragung einzelne Bewerter dazu zu bewegen, sich zu erkennen zu geben, weil sie im Gegensatz zu Nutzern, die einmalige Geschäftskontakte wie einen Hotelaufenthalt, einen singulären Arztbesuch oder den Ankauf einer Ware bewertet haben, häufig befürchten werden, nach ihrer Kenntlichmachung Repressalien ihres negativ bewerteten Arbeitgebers ausgesetzt zu sein. 

Auch dies aber vermag nicht zu rechtfertigen, dass ein Arbeitgeber, der einer über das Internet verbreiteten Kritik einer Person, die behauptet, für ihn gearbeitet zu haben oder zu arbeiten, ausgesetzt wird, diese öffentliche Kritik hinnehmen muss, ohne die Möglichkeit zu erhalten, sie auf das Vorliegen einer tatsächlichen Grundlage zu prüfen und sich ggf. dazu in der Sache zu positionieren.

Aus dem zuletzt genannten Grund kann die Antragsgegnerin gegen das Erfordernis, dem Bewerteten die Person des Bewerters individualisieren zu müssen, wenn sie die Bewertung weiterhin zugänglich halten will, auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass sie den Bewerter aus Datenschutzgründen ohne dessen Zustimmung nicht ohne Weiteres namhaft machen dürfe."

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