Der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis für Biozid-Produkte muss auch dann erfolgen, wenn auf einer Webseite ein Desinfektionsmittel beworben wird, dies aber gar nicht online bestellt werden kann (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.12.2023 - Az.: 3-06 O 22/23).
Die Beklagte warb auf ihrer Webseite für ein Reinigungsmittel, das ein Biozidprodukt im gesetzlichen Sinne war. Der amtliche Warnhinweis ("Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.") erfolgte jedoch nicht. Die Ware war online nicht bestellbar, sondern diente nur als Präsentation der Produkte.
Die Klägerin sah in dem weggelassenen Warnhinweis einen Wettbewerbsverstoß und klagte.
Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
1. Wettbewerbsverstoß durch fehlenden Warnhinweis:
In dem Unterbleiben der amtlichen Informationen liege ein Wettbewerbsverstoß:
"Der in Art. 72 I Biozid-VO vorgeschriebene Hinweis hätte von der Beklagten verwendet werden müssen, da es sich bei den Darstellungen auf der Website der Beklagten um Werbung für Biozidprodukte handelt. (…)
Durch die unterbliebene Aufnahme des Hinweises auf der Website wurden dem Verbraucher Informa-tionen vorenthalten, deren Bereitstellung auf der Website der Beklagten ohne kommunikationsmittelbedingte Beschränkungen möglich gewesen wäre.
Die Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information ergibt sich aus § 5 b IV UWG, denn es handelt sich bei dem Hinweis für Biozid Produkte um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund der unions-rechtlichen Biozid-VO nicht vorenthalten werden darf."
2. Verkauf nicht notwendig, es reicht Bewerbung:
Für die Anwendung der Biozid-Vorschriften genüge es, wenn das entsprechende Produkt beworben werde. Nicht erforderlich sei, dass zugleich auch eine Bestellmöglichkeit bestünde:
“Es handelt sich um Werbung i.S.d. Art. 3 I lit. y Biozid-VO, da die Website nicht zuletzt mit Blick auf die Cash-back-Option der Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Reinigungsmittel mit bioziden Wirkstoffen dient. Dass der Vertrieb gerade nicht über die Website der Beklagten bzw. überhaupt nicht durch die Beklagte selbst erfolgt, ist unerheblich.”
Maßgeblich sei, ob eine kommerzielle Kommunikation vorliege:
"Die Produktwerbung der Beklagten auf der betreffenden Website stellt eine kommerzielle Kommunikation dar, denn sie dient zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes von Waren bzw. des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, das eine Tätigkeit in Gewerbe ausübt.
Zwar werden die Produkte nicht unmittelbar auf der Website vertrieben, jedoch richtet sich diese ausweislich Anlage (…) gerade an die Endverbraucher und ermöglicht ausweislich Anlage (…) auch eine Cashback-Option. Gerade letzteres stellt für den Kunden einen Kaufanreiz dar, der zumindest mittelbar den Absatz fördert."