Wer Online-Flugreisen anbietet, muss von Beginn an sämtliche anfallenden Kosten nennen und darf nicht einzelne Entgelte (z.B. die Buchungsgebühr) erst zu einem späteren Zeitpunkt angeben <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.05.2012 - Az.: 6 U 103/11).
Der Endpreis müsse, so die Richter, bereits bei der erstmaligen Angabe des Flugpreises online angezeigt werden.
Wenn die EU-LuftverkehrsdiensteVO verlange, dass fakultative Zusatzkosten am Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssten, so müsse dies erst recht für unvermeidbare Gebühren wie im vorliegenden Fall gelten, denn nur so könne der Kunde die Flugpreise effektiv vergleichen.
Der Standpunkt, aus der Vorschrift folge im Umkehrschluss, dass zwingende Gebühren nicht schon zu Beginn des Buchungsvorgangs ausgewiesen werden müssten, so lässt sich dies mit der gesetzgeberischen Intention nicht in Einklang bringen. Das Gesetz schütze nicht allein die Irreführung der Verbraucher über die Flugendpreise vermeiden sondern vielmehr effektive Preisvergleiche ermöglichen. Dies sei nur möglich, wenn der Kunde schon bei der ersten Ausweisung des Flugendpreises wisse, welche Leistungskomponenten in diesen Preis einfließen.