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Kategorie: Wirtschaftsrecht

LG München I: Bündelung internationaler Werbe- und Medienrechte für FIS Worldcup-Veranstaltungen kartellrechtswidrig

Dem Deutschen Skiverband wurde im Streit um die Vermarktungsrechte von FIS-Skiwettbewerben ein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch zuerkannt.

Die für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Deutschen Skiverbands gegen die International Ski and Snowboard Federation FIS überwiegend stattgegeben (37 O 7091/24).

Die Parteien streiten wegen eines Beschlusses der FIS vom 26.04.2024, in dem die Bündelung der internationalen Werbe- und Medienrechte an der FIS World Cup-Veranstaltung im Sinne einer Zentralvermarktung durch die FIS vorgesehen ist.

Der Deutsche Skiverband und eine Tochtergesellschaft haben laut Urteil vom heutigen Tag einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die FIS. Die beschlossene Bündelung stelle in ihrer konkreten Form eine nach europäischem Kartellrecht unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, zudem nutze die Verfügungsbeklagte ihre marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Deutschen Skiverbands aus. 

Der Wettbewerbsnachteil entstehe für den nationalen Verband hinsichtlich seiner originären Rechteinhaberschaft für Werbe- und Medienrechte, über die er laut Beschluss der FIS nicht mehr mitentscheiden könne, urteilte die
37. Zivilkammer.

Die Verfügungsbeklagten hatten argumentiert, dass europäisches Kartellrecht schon gar nicht anwendbar sei. Zudem sei die angerufene Kammer aufgrund einer vorgehenden Schiedsgerichtsvereinbarung, jedenfalls international nicht zuständig, da es sich um eine Verbandsstreitsache handele. Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung seien unbestimmt. Eine Vergleichbarkeit mit etwaigen, bereits ergangenen Entscheidungen im Bereich des Fußballsports bestehe nicht. Es gehe um den weltweiten Medienmarkt für Sportveranstaltungen, für welche die FIS keine marktbeherrschende Stellung habe. Mit der getroffenen Regelung sei auch kein Wettbewerbsnachteil für nationale Verbände bezweckt.

Dem folgte die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I nicht.

Die Bündelung der Verwertungsechte unter Ausschluss der Verfügungskläger stelle eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, die im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei. Der FIS komme als Weltverband eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Veranstaltung von internationalen Skisportwettbewerben zu, die über eine veranstaltungsübergreifende sportliche Wertung miteinander verknüpft seien.

Mit ihrem Beschluss vom 26.04.2024 bezwecke die FIS auch eine Wettbewerbsbehinderung der Austragungsmitglieder:

Werbe- und Medienrechte der nationalen Einzelveranstaltungen des FIS-Cups würden mit dem neuen Beschluss so ausgestaltet, dass originäre Rechte zur Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den einzelnen Austragungsmitgliedern verblieben, sofern diese einen Vertrag mit der FIS abschließen würden. Weil laut Beschluss auch bei Nichtabschluss einer solchen Vereinbarung die FIS exklusiv berechtigt sei, die Rechte zu vermarkten, bestehe faktisch ein Zwang zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der FIS.

Als Betroffener habe der Deutsche Skiverband auch das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, da die FIS bereits einen Vertrag mit einer Drittfirma zur Umsetzung des in Streit stehenden Beschlusses vom 26.04.2024 geschlossen habe.

Im Übrigen wies das Landgericht München I den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als bereits unzulässig zurück. Dieser sei hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils in der Formulierung zu unbestimmt gefasst.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 09.10.2024

Zum Hintergrund:

Entgegen der Auffassung der FIS findet die Super League Entscheidung des EuGH vom 21.12.2023,C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, hier entsprechend Anwendung, so die 37. Zivilkammer.

§ 33 GWB
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a ) ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b ) sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2. qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.

Artikel 101 AEUV
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
• a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
• b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
• c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
• d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
• e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
• –Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
• –Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
• –aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
• a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
• b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 102 AEUV
[1] Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
[2] Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

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