Aus der DSGVO ergibt sich kein Anspruch auf Akteneinsicht in digitaler Form (OVG Bautzen, Urt. v. 20.03.2024 - Az.: 5 E 14/24).
Der Kläger wollte Einsicht in eine Gerichtsakte, die ihn betraf, und verlangte dafür die Bereitstellung in digitaler Form. U.a. stützte er sich dabei auch auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Die Richter lehnten das Begehren ab, da die Informationen nur in Papierform vorlägen und eine Digitalisierung ein unverhältnismäßiger Aufwand sei:
"Selbst wenn der Ansicht des Bundesfinanzhofs gefolgt und die Beschwerde als zulässig erachtet würde, hätte sie keine Aussicht auf Erfolg. Sie wäre wahrscheinlich unbegründet, da die Voraussetzungen aus § 100 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.
Danach kann eine Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
Ein Anspruch auf Digitalisierung von in Papierform geführten Prozessakten folgt hieraus nicht; vielmehr steht die Form der Einsichtsgewährung im Ermessen der aktenführenden Stelle (…)."
Und weiter:
"Der Einzelrichter hat sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, indem er die Ablehnung darauf gestützt hat, dass die erforderliche Digitalisierung der in Papierform geführten Gerichtsakten einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich zöge.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Anspruch auf Akteneinsicht in Papier geführter Prozessakten in einer elektronischen Form weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO hergeleitet werden kann noch eine Pflicht des Gerichts besteht, Behördenakten zu digitalisieren (….)."