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Kategorie: Thema:Gluecksspiel

BGH: Erste Äußerungen zur Rechtskonformität des Glücksspiel-Staatsvertrages 2021

Genehmigungspflicht für Glücksspiel-Anbieter im GlüStV 2021 wirft keine grundsätzlichen Bedenken auf und entspricht EU-Recht.

Die im Glücksspiel-Staatsvertrag 2021 (GlüStV) statuierte Genehmigungspflicht für Glücksspiel-Anbieter ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen (derzeit) keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Erlaubnisverfahren nicht dem EU-Recht entspricht (BGH, Beschl. v. 08.11.2023 - Az.: I ZR 148/22).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung - es ging um Zweitlotterien - äußerte der BGH sich auch zu der Frage, ob der im Jahr 2021 neu in Kraft getretene GlüStV rechtskonform ist:

"Entgegen der Auffassung der Revision gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eröffnete Erlaubnisverfahren den Vorgaben des Unionsrechts widerspricht. (…)

Ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen ist grundsätzlich zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein solches System aber auf objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, der Rechtsweg offenstehen (…)."

Und weiter:

"Die von der Revision mit ihrer Stellungnahme in Bezug genommenen, von den Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag im Juni 2022 eingeleiteten behördlichen Verfahren belegen bereits, dass ihnen ein Erlaubnisverfahren offensteht. Ein solches Verfahren gewährleistet, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt ermitteln und (zumindest inzident) prüfen, ob die ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsnormen mit den Vorgaben des höherrangigen Rechts vereinbar sind. Das Verwaltungsverfahren dient auch dazu, Fragen der Unionsrechtskonformität der glücksspielrechtlichen Regelungen über die Genehmigungsfähigkeit einzelner Spielformen auszutragen.

Im Streitfall geht es nicht um ein erst nach Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit eines staatlichen Monopols für Private eröffnetes (fiktives) Erlaubnisverfahren (…). Ein staatliches Monopol steht im Streitfall nicht in Rede; dieses besteht unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nur noch für Lotterien (…) und betrifft die Veranstaltung von Erstziehungen, nicht aber - wie hier - die Veranstaltung einer Wette auf diese Erstziehung (…). 

Ein Erlaubnisverfahren für Private ist damit im Glücksspielstaatsvertrag 2021 bereits angelegt."

Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingerichtete System eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruhte und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden keine Grenzen setzte (vgl. EuGH, ZfWG 2010, 250 [juris Rn. 50] - Sporting Exchange)."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn der BGH sich im vorliegenden Fall nur am Rand zur Rechtskonformität des neuen GlüStV äußert, zeigen die Ausführungen schon, in welche Richtung sich die zukünftigen Rechtsstreitigkeiten verlagern werden. 

Es wird idR. nicht mehr um die Beanstandung des staatlichen Glücksspiel-Monopols gehen, sondern vielmehr um die konkrete, faire Ausgestaltung des jeweiligen Genehmigungsverfahrens.  

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