Macht ein Unternehmen Ansprüche nach dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz geltend, gilt nicht die Vermutungsregelung der Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs.2 UWG (OLG München, Beschl. v. 08.08.2019 - Az.: 29 W 940/19).
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist Ende April 2019 in Kraft getreten, vgl. dazu unsere "Rechts-FAQ: Das Geschäftsgeheimnisgesetz".
Das OLG München hat nun - soweit ersichtlich - die erste gerichtliche Entscheidung zu diesem neuen Gesetz gefällt.
Es ging dabei um die Frage, ob die Vermutungsregelung des § 12 Abs.2 UWG auch bei GeschGehG-Ansprüchen gilt. Die Norm lautet:
"§ 12 Anspruchsdurchsetzung
(...)
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(...)"
Es handelt sich dabei um eine Vermutungsregelung zugunsten des Anspruchsstellers, der im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Eilbedürftigkeit beweisen muss. Aufgrund dieser Norm wird in Wettbewerbssachen automatisch die Eilbedürftigkeit bejaht, während in anderen Verfahrensarten der Gläubiger diese Umstände herkömmlicherweise darlegen muss.
Nun stellte sich die Frage, ob diese Vorschrift auch bei Sachverhalten gilt, die Geschäftsgeheimnisse betreffen.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Adressverzeichnis, das eine ehemalige Mitarbeiterin unerlaubt zu ihrem neuen Arbeitgeber mitgenommen hatte.
Das OLG München erörtert dabei diese Frage, ist aber außerordentlich kritisch:
"Allerdings erscheint es bereits fraglich, ob § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall analog angewendet werden kann, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde und ferner, „dass der zu beurteilende Sachverhalt so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen“ (...).
Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, erscheint zweifelhaft, zumal sich aus der im engen zeitlichen Zusammenhang zum hiesigen Gesetzgebungsverfahren erfolgten expliziten Aufnahme der Dringlichkeitsvermutung im MarkenG zu ergeben scheint, dass der Gesetzgeber beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen hat, während er andere prozessrechtliche Fragen - wie diejenige der weitgehenden Abschaffung des Tatortgerichtsstands (...) - ausdrücklich im GeschGehG gesetzlich geregelt hat."
Im Ergebnis muss das OLG diese Frage aber nicht beantworten, da aus anderen Gründen das Gericht die Eilbedürftigkeit verneinte. Die Rechtsanwälte der Antragstellerin hatten nämlich eine richterliche Frist ungenutzt verstreichen lassen, sodass bereits aus diesem Grunde die einstweilige Verfügung abgelehnt wurde.