Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens können den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG, den ein Verbraucher geltend macht, beschränken <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(AG München, Urt. v. 08.08.2017 - Az.: 172 C 1891/17).
Die Beklagte war eine Versicherung und hatte in der Vergangenheit mit der Klägerseite einen entsprechenden Vertrag geschlossen. Die Klägerin berief sich nun auf <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG und verlangte u.a. Auskunft
- zur Höhe der bestimmter Kosten (Abschlusskosten, Risikokosten. Stornokosten und Verwaltungskosten),
- zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren
- und zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes.
Das AG München wies die Klage ab.
Es handle sich bereits nicht um personenbezogene Daten.
Zwar sei dieser Begriff sehr weit zu verstehen. Bei den verlangten Informationen handle es sich auch sämtlich um Daten, die mittelbar einen Bezug zur Person des Vertragspartners aufwiesen. Jedoch seien die Daten mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift vom Auskunftsanspruch auszunehmen, da sie letztlich Daten der verarbeitenden Stelle und nicht des Betroffenen darstellten. In einem solchen Fall würde das berechtigte Interesse der Versicherung an Ihren Kalkulationsgrundlagen und Geschäftsgeheimnissen überwiegen.
Eine Nachberechenbarkeit sei im Rahmen der Datenauskunft nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG nicht vorgesehen, da die Berechnung selbst dem berechtigten Interesse der Beklagten an der Wahrung ihres Geschäftsgeheimnisses unterliegen würden.