Es ist irreführend, wenn ein Online-Reiseportal (hier: "Ab-in-den-Urlaub") mit Rabatten wirbt und diese in den Endpreis einrechnet, wenn Voraussetzung eine wenig verbreitete Kreditkarte ist (OLG Dresden, Urt. v. 29.10.2019 - Az.: 14 U 754/19).
Das Online-Portal "Ab-in-den-Urlaub" gab im Rahmen seiner Werbung einen Preis für eine Flugbuchung an, bei dem es einen bestimmten Rabatt bereits abgezogen hatte. Der so reduzierte Preis war für Verbraucher besonders attraktiv.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rabatts war, dass der Kunde die Buchung mit einer "fluege.de Mastercard GOLD" bezahlte. Die Beklagte wies auf diesen Umstand hin.
Das OLG Dresden sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.
Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass ein entsprechender Rabatt gewährt würde. Unzulässig sei es jedoch, diesen in den Endpreis mit einzurechnen.
Denn dadurch sei für die Personengruppe, die den Vorteil nicht in Anspruch nehmen könne, eine schnelle und einfache Vergleichbarkeit mit den Angeboten anderer Dienstleister nicht mehr gegeben.
Dabei komme es auch gar nicht auf den konkreten Verbreitungsgrad der Kreditkarte an, so das Gericht weiter.
Ausreichend sei es vielmehr, dass zumindest für einen erheblichen Teil der Verbraucher die Servicegebühr unvermeidbar sei, da sie über keine derartige Kreditkarte verfügten.