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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Irreführende Werbung von Hipp bei Kindermilch ("7x mehr Vitamin D")

Irreführende Werbeaussagen zu Vitamin-D- und Calcium-Bedarf bei Kindermilch, da der tatsächliche Bedarf pro Körpergewicht nicht klar kommuniziert wurde.

Bestimmte Werbeaussagen von Hipp zu ihrer Kindermilch in puncto Vitamin-D- und Calcium-Bedarf sind irreführend (OLG München, Urt. v. 11.04.2024 - Az.: 29 U 3902/20).

Beklagte war die bekannte Hipp GmbH, die u.a. Kindermilchprodukte herstellte.

In der Werbung behauptete sie, Kleinkinder bräuchten siebenmal mehr Vitamin D und dreimal mehr Calcium als Erwachsene. Nachfolgende Aussagen wurden auf der Webseite und den Produktverpackungen gemacht:

"7x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund - ganz sicherlich"

und

"7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh".

und

“Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener.”

Das OLG München stufte dies als Irreführung des Verbrauchers ein.

Die Texte seien missverständlich formuliert. 

Die Aussagen würden den Eindruck erwecken, dass Kleinkinder absolut gesehen einen siebenmal höheren Vitamin-D-Bedarf als Erwachsene haben. 

Tatsächlich sei der Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht gemeint, was aber nicht ausreichend klar kommuniziert werde:

"Nach den (…) genannten Maßstäben versteht jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Aussage der Beklagten dahingehend, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7-fache Gesamtmenge an Vitamin D benötigt, und dass die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten (…) aufgrund des hohen Gehalts an Vitamin D geeignet sind, diesen vermeintlichen Mehrbedarf zu decken. (…)

Dieses Verständnis stimmt mit den Eigenschaften der streitgegenständlichen Kindermilch-Erzeugnisse nicht überein. 

Denn unstreitig haben sowohl Kinder als auch Erwachsene einen täglichen Bedarf an Vitamin D von 15 pg (…). 

Nach dem durch die Werbung hervorgerufenen Verkehrsverständnis besteht aber bei Kindern ein tatsächlicher Bedarf an Vitamin D, der der siebenfachen Menge des Bedarfs eines Erwachsenen entspricht, mithin 105 pg. 

Dass die streitgegenständlichen Kindermilch-Erzeugnisse bei ordnungsgemäßer Einnahme geeignet sind, einen solchen Bedarf zu decken, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es daher nicht darauf an, dass die streitgegenständlichen Kindermilch-Erzeugnisse geeignet sind, den tatsächlichen täglichen Bedarf von Kindern an Vitamin D in Höhe von 15 pg zu decken."

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