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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

VG Magdeburg: Kein Auskunftsanspruch hinsichtlich Vorberatungen der Bundesländer zum neuen Glücksspiel-Staatsvertrag

Die Vorberatungen zum Glücksspiel-Staatsvertrag 2021 sind vertraulich zu behandeln. Es besteht kein Auskunftsanspruch nach dem Informationszugangsgesetz.

Es besteht kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Vorberatungen der Bundesländer zum neuen Glücksspiel-Staatsvertrag aus dem Jahr 2021, weil sachliche Gründe für eine vertrauliche Behandlung sprechen (VG Magdeburg, Beschl. v. 22.09.2023 - Az.: 6 A 196/21 MD).

Der Kläger verlangte den Zugang zu den Dokumenten hinsichtlich der Vorberatungen der Bundesländer zum neuen Glücksspiel-Staatsvertrag aus dem Jahr 2021. Die zuständige Behörde lehnte dies ab.

Zu Recht, wie nun das VG Magdeburg entschied.

Zwar habe jede Person ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Information.  Hierunter würden auch die Vorberatungen fallen:

“Die begehrten Informationen dienen bereits ihrer Systematik nach amtlichen Zwecken, denn sie wurden im Zusammenhang mit den für das Glücksspielrecht maßgeblichen Leitlinien und dem Umlaufbeschluss angefertigt. Diese Verlautbarungen sollten der gemeinsamen und gleichlautenden Verwaltungspraxis der Länder dienen, was sich beispielhaft aus dem Einleitungssatz des Umlaufbeschlusses und den Schlussbemerkungen der Leitlinien ergibt. 

Danach hätten sich die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt und das Vollzugsermessen solle nach dem gemeinsam festgelegten Rahmen ausgeübt werden. Mit einer solchen Steuerung einer einheitlichen Behördenpraxis werden exekutive Kernaufgaben wahrgenommen).”

Es bestünde jedoch ein sachlicher Grund für die fehlende Auskunftserteilung, da sachliche Gründe für eine Vertraulichkeit bestünden:

"Der Anspruch ist jedoch nach Ansicht der Kammer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA ausgeschlossen, weil dem Informationszugang öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder einem Land.

Die Zurverfügungstellung bzw. Veröffentlichung der von dem Kläger begehrten Informationen in Bezug auf die Kommunikation der Bundesländer zur Erarbeitung der Leitlinien und des Umlaufbeschlusses kann solch nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen des Beklagten zu den anderen Bundesländern haben. (…)

Diese Abträglichkeit droht im hiesigen Fall, denn die Veröffentlichung der Informationen bürgt - im Einklang mit der Beurteilung durch den Beklagten – das reale Risiko der Beeinträchtigung des Schutzgutes der Beziehungen der Bundesländer untereinander. (…)

Hinzu kommt hinsichtlich des mit der Informationsveröffentlichung zu befürchtenden Vertrauensverlustes und Verschlechterung der föderalen Beziehungen im hiesigen Fall, dass die Mehrheit der anderen Bundesländer der Veröffentlichung der begehrten Informationen durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen haben. "

 

 

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