Ein DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht auch dann nicht, wenn es darum geht, den Auskunftspflichten zu schikanieren, da dann ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt (AG Pforzheim, Urt. v. 05.08.2022 - Az.: 4 C 1845/21).
Der Kläger machte gegen den Beklagten eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend.
Der Beklagte war Architekt und hatte im Auftrag der früheren Ehefrau des Klägers ein Immobiliengutachten für die familienrechtliche Auseinandersetzung erstellt. Er hatte dabei auch den Namen des Klägers verwendet, da dieser Eigentümer der Immobilie war.
Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung drohte der Kläger dem Beklagten mehrfach, u.a. mit der Architektenkammer und dem Landesdatenschutzbeauftragten. So hieß es u.a. in einer E-Mail:
"Ansonsten bleibt es bei dem gerichtlichen Vortrag und somit in der Folge bei ihrem Ausschluss aus der Architektenkammer, Ihrem Ausschluss aus dem Gutachterausschuss der Stadt P. etc.
Sie allein haben über ihr Schicksal zu entscheiden. Der Erfüllungsgehilfe ihrer Prozessbevollmächtigten scheint – mangels der erforderlichen gerichtlichen/beruflichen Erfahrung – mit dem bisherigen Verfahrenslauf völligst überfordert; Hilfe tut hier dringend Not. Selbstverständlich steht Ihnen die Auswahl ihrer professionellen Hilfe frei, obschon Sie offenbar bislang hierbei 'ins Klo gegriffen' haben!"
Der Kläger betitelte den Beklagten auch als "Arschitekt".
Das AG Pforzheim lehnte das gerichtlich geltend gemachte Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich ab:
"In jedem Fall müsste der geltend gemachte Anspruch indes am Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit scheitern. (...)
Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass es dem Kläger offenbar vor allem darum geht, das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO zu nutzen, um den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte zu schikanieren.
So fällt auf, dass die Schreiben des Klägers an den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte durchweg von sachfremden Drohungen, Verballhornungen und sogar Formalbeleidigungen gekennzeichnet sind. Wie bereits im Hinweis des Gerichts vom 23.05.2022 verdeutlicht, ist die Vielzahl der Verbalinjurien in einem Zivilrechtsstreit – zumal unter Berufsträgern – geradezu unerhört (z.B. „Arschitekt“, Anlage B3; „Kollege Kör.“, Anlagenkonvolut B8; „Kollege Grö.“, aaO; „Kollege Kö.“, aaO; „Kollege Ker.“, aaO; „Kollege Kroe.“, Anlage B13; in der Zielrichtung ähnlich: Collage „Extreme Unsicherheit bei T. Krö.“, Anlagenkonvolut B8).
Noch übertroffen wird dies allerdings durch die während des laufenden Gerichtsverfahrens – tatsächlich nur wenige Tage vor mündlicher Verhandlung (!) – an den Beklagten persönlich gerichtete E-Mail vom 17.07.2022.
Nicht nur lässt auch dieses Schreiben jede Auseinandersetzung in der Sache vermissen; stattdessen finden sich völlig überzogene Drohungen, die den Beklagten offensichtlich einschüchtern sollen (“Ausschluss aus der Architektenkammer, Ihrem Ausschluss aus dem Gutachterausschuss der Stadt P. etc.“; „Sie haben über Ihr Schicksal zu entscheiden“; Hervorhebungen hinzugefügt).
Darüber hinaus werden hier abermals die Prozessbevollmächtigten des Klägers herabgewürdigt („völligst überfordert; Hilfe tut hier dringend Not“; „ins Klo gegriffen'“). All dies macht deutlich, dass die destruktive Freude an der Auseinandersetzung das vorgeblich verfolgte Anliegen wenn nicht vollständig verdrängt, so doch weitestgehend überlagert."