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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG Brandenburg: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch gegen Auskunftei bei fehlerhaften Meldungen durch Dritte

Eine Auskunftei, die fehlerhafte Schuldnerdaten in ihren Verzeichnissen hat, haftet hinsichtlich eines DSGVO-Schadensersatzes dann nicht, wenn die falschen Daten auf einer unzutreffenden Meldung durch einen Vertragspartner beruhen (OLG Brandenburg, Urt. v. 26.05.2023 - Az.: 7 U 166/22).

Der Kläger verlangte gegen die Beklagte, eine Auskunftei, Schadenersatz auf Basis der DSGVO, da diese fehlerhafte Daten zu ihm gespeichert hatte. Der Negativeintrag beruhte auf einer irrtümlichen Meldung eines Vertragspartners.

Das OLG Brandenburg wies die Klage ab, da die Auskunftei kein Verschulden treffe und somit für den Schaden nicht verantwortlich sei (Art. 82 Abs,3 DSGVO).

"Die Beklagte ist für die Verarbeitung der unrichtigen Daten nicht verantwortlich, Art. 82 Abs. 3 DSGVO.

Die Beklagte erhielt von ihrer Vertragspartnerin unrichtige Informationen: Die Forderung wurde am 05.01.2021 mit eben diesem Datum der Forderung gemeldet. Sie wurde am 11.01.2021 gegenüber der Beklagten als „erledigt“ infolge Zahlung gemeldet. Zutreffenderweise hätte der Eintrag nicht aufgenommen werden dürfen bzw. umgehend gelöscht werden müssen, weil die Forderung infolge der durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - Insolvenzgericht - vom 08.03.2017 - 36w IN 5066/10 - gewährten Restschuldbefreiung nicht durchsetzbar war. Der Kläger teilte diesen Umstand der Beklagten am 28.01.2021 mit. Sodann hat die Beklagte die Löschung veranlasst.

Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagten bei Anmeldung der Forderung andere Erkenntnisse über den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung vorlagen oder dass sie Anlass hatte, eine inhaltliche Prüfung der Anmeldung vorzunehmen. Aufgrund der Mitteilung des Klägers trat die Beklagte mit der („Firma 02“) in Kontakt und erhielt die Information, dass die Titulierung im Jahr 2005 vorgenommen wurde. Sie veranlasste am 09.02.2021 die Löschung und informierte die („Firma 02“), die die Eintragung veranlasst hatte und auf die Mitteilung der Beklagten einräumte, dass bei der Anmeldung „ein Büroversehen“ vorgelegen habe. Sodann informierte die Beklagte den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 18.02.2021 über die Löschung.

Die Beklagte war aufgrund des von der („Firma 02“) angegebenen Forderungsdatums, der von dort ebenfalls veranlassten Mitteilung der „Erledigung durch Zahlung“ und infolge der nach Ablauf von drei Jahren gelöschten Eintragung der Mitteilung über die Restschuldbefreiung nicht für die unzulässige Verarbeitung der Daten des Klägers verantwortlich."

Es liege auch keine gemeinsame Verantwortlichkeit vor, die möglicherweise eine Haftung begründen könnte:

"Die Beklagte ist auch nicht gemeinsam mit der („Firma 02“) für die Datenverarbeitung verantwortlich, Art. 26 Abs. 1 DSGVO. (...) 

Der Gegenstand der Datenverarbeitung wird hier zwar von der Beklagten mit ihren Vertragspartnern zwar insoweit festgelegt, als vertraglich vereinbart wird, welche Daten mitzuteilen sind. Auch kann davon ausgegangen werden, dass auch die Vertragspartner der Beklagten den Zweck der Datenverarbeitung der Beklagten teilen, eine umfassende Auskunft über Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen und die hierfür benötigten Daten aktuell und zutreffend zusammenzufassen. Allerdings trifft die einliefernde Stelle allein die Entscheidung, welche Daten sie der Beklagten mitteilt; ebenso entscheidet die Beklagte in eigener Verantwortung, ob und in welchem Umfang sie die ihr gemeldeten Daten in die Datenbank aufnimmt. Eine Verwendung gemeinsamer Mittel der Datenverarbeitung ist damit nicht verbunden.

Die Beklagte koordiniert und organisiert die Datenverarbeitung durch ihre Vertragspartner auch nicht. Gemeinsame Datenverarbeitung kann begründet sein, wenn eine Stelle sich anderer Personen bedient und deren Tätigkeit fördert, organisiert und koordiniert um zu einem gemeinsamen Zweck Daten zu erheben und zu verwenden (EuGH, „Jehovan todstajat“, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17, Rn. 70 ff). Die Beklagte organisiert die Datenerhebung ihrer Vertragspartner nicht. Vielmehr werden die Daten dort jeweils in eigener Verantwortung erhoben und über die Weiterleitung an die Beklagte entschieden."

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