Es besteht gegen den eigenen Payment-Anbieter kein Rückforderungsanspruch, der auftragsgemäß Überweisungen an ein ausländisches Online-Casino, das in Deutschland verboten ist, übernommen hat (BGH, Beschl. v. 13.09.2022 - Az.: XI ZR 515/21).
Der Kläger verlangte von der beklagten Bank Erstattung von Beträgen, die die Beklagte dem Konto des Klägers aufgrund von Kreditkartenzahlungen beim Online-Glücksspiel belastet hatte.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Nun teilte auch der BGH diese Rechtsansicht und verneinte einen Rückforderungsanspruch.
Zwar sei das durchgeführte Glücksspiel in Deutschland verboten. Dies führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Zahlungen:
"Der vom Berufungsgericht festgestellte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 zieht jedoch nicht die Nichtigkeit der Autorisierungen nach sich. Die Vorschrift enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB. Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob - woran es vorliegend fehlen würde - weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 die vorherige Mitteilung unerlaubter Glücksspielangebote durch die Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 ist (...) oder ob es sich bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 um ein "allgemeines Zahlungsmitwirkungsverbot" handelt, das unabhängig von einer solchen Mitteilung gilt (...).
Die Frage, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist, wenn - wie bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 - eine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung fehlt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. (...)
Nach diesen Maßgaben führt der Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, indem er den vom Spieler autorisierten Zahlungsvorgang ausführt, nicht zur Nichtigkeit der Autorisierung. (...)"
Und weiter:;
"§ 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 beinhaltet ein einseitig an den Zahlungsdienstleister gerichtetes Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Der Zahlungsdienstnutzer, der durch seine Autorisierung die Zahlungen zwar bewirkt, hieran aber nicht mitwirkt, ist dagegen nicht Normadressat (...). Der Zweck des gesetzlichen Verbots richtet sich nach den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2011, der gemäß § 1 Satz 1 GlüStV 2011 gleichrangig der Bekämpfung der Spielsucht (Nr. 1), der Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote (Nr. 2), dem Jugend- und Spielerschutz (Nr. 3) und der Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität (Nr. 4) dient."
Es bestünde auch keine generelle Warnpflicht der Bank, ihre Kunden in diesen Fällen zu warnen:
"Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Senatsrechtsprechung festgestellt, dass hier kein Fall der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Vertragsunternehmen vorliegt. Dazu hätte der Kläger die Beklagte durch entsprechende Informationen in die Lage versetzen müssen, die Nichtigkeit des Valutaverhältnisses gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2011 gegenüber den Vertragsunternehmen substantiiert behaupten und liquide beweisen zu können, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem sie den Ausgleich der autorisierten Zahlungsvorgänge gegenüber den Vertragsunternehmen noch verweigern konnte (...).
Gemessen an diesen Grundsätzen wäre hier eine Warnpflicht schon deswegen zu verneinen, weil sich der Kläger selbst an unerlaubtem Glücksspiel beteiligt hat. Bestünden gerade mit Blick auf seine Teilnahme massive Anhaltspunkte für eine Schädigung des Klägers, müsste sie sich auch ihm aufdrängen. Damit fehlte es der Beklagten an einer überlegenen Sachkunde, die jedoch kennzeichnend für das Bestehen einer Warnpflicht ist (...). "