Eine fehlerhafte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, in der die Telefonnummer des Anbieters fehlt, führt nicht dazu, dass sich die Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert, sondern es gilt die normale 14-tägige Frist (LG Arnsberg, Urt. v. 22.02.2024 - Az.: 4 O 273/23).
Der Kläger bestellte online bei Tesla ein entsprechendes Fahrzeug. In der von Tesla übermittelten Widerrufsbelehrung fehlte die Telefonnummer.
Kurze Zeit später widerrief der Kläger seine Bestellung. Die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Der Kläger berief sich darauf, dass sein Widerruf dennoch wirksam sei, da die Widerrufsbelehrung aufgrund der fehlenden Telefonnummer fehlerhaft sei und daher die gesetzliche Frist von einem Jahr gelte.
Das Landgericht Arnsberg folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab:
"Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EGBGB a.F. ist der Unternehmer, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2. Nach S. 2 kann der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist folglich nach dem Wortlaut der einschlägigen Normen für den Beginn der Widerrufsfrist bereits nicht notwendig."
Und weiter:
"§ 356 Abs. 3 BGB stellt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Ein Verweis auf Art. 246a § 1 Abs. 1 insbesondere auf Nr. 2 der alten Fassung und Nr. 3 der neuen Fassung, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer zur Verfügung stellen muss, erfolgt gerade nicht.
Jedenfalls für die Frage des Fristbeginns nach § 356 Abs. 3 BGB sind in der Widerrufsbelehrung daher nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden und gerade nicht die Angaben aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. Eine für den Fristbeginn allein maßgebliche vollständige Informationserteilung erfordert bei Fernabsatzverträgen somit nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 (und nicht über die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1).
Die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten, die nicht in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, haben bei Fernabsatzverträgen dahingegen keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist (…)."