Ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Journalisten anbietet, kann nicht die Gleichstellung der von ihm ausgestellten Presseausweise mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die für ihre Kunden - mehrheitlich nebenberuflich tätige Fachjournalisten - u. a. Presseausweise ausstellt. Sie ist nicht als ausgabeberechtigt für bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt.
Eine solche Anerkennung hatte die aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. hierfür eingerichtete Ständige Kommission verweigert, weil die Klägerin nicht die darin geforderte Voraussetzung erfülle, dass ihre Kunden hauptberuflich als Journalisten tätig sind. Der bundeseinheitliche Presseausweis soll dem vereinfachten Nachweis der Pressezugehörigkeit gegenüber Behörden dienen. Neben ihm bestehen auch andere Möglichkeiten, die Pressezugehörigkeit nachzuweisen, etwa durch Presseausweise nicht anerkannter Verbände oder durch Redaktionsschreiben.
Wegen der Verweigerung der Anerkennung der Klägerin durch die Ständige Kommission ist ein Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Zugleich verlangte die Klägerin vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen, die von ihr ausgestellten Presseausweise in gleicher Weise wie bundeseinheitliche Presseausweise anzuerkennen. Das Land lehnte dies ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Praxis des beklagten Landes zur Anerkennung von Presseausweisen verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. Sie berührt nicht den Schutzbereich der von dieser geltend gemachten Pressefreiheit. Für das Funktionieren einer freien Presse ist es nicht notwendig, dass die u.a. von der Klägerin ausgegebenen Presseausweise in gleicher Weise anerkannt werden wie der bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser kann den Zugang zu Behörden erleichtern, ist hierfür aber nicht Voraussetzung.
In die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit der Klägerin hat der Beklagte nicht eingegriffen.
Eine Maßnahme, die in Zielsetzung und Wirkung einem klassischen freiheitsbeschränkenden Eingriff gleichkäme, liegt hier angesichts der vom Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellten geringfügigen Auswirkungen der Anerkennungspraxis nicht vor.
Schließlich verstößt diese Praxis auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar behandelt der Beklagte die Ausweise der von der Ständigen Kommission des Deutschen Presserats anerkannten Verbände generell anders als die Ausweise nicht anerkannter Verbände. Diese Ungleichbehandlung wird aber von einem hinreichenden sachlichen Grund getragen.
Die Akzeptanz des bundeseinheitlichen Presseausweises als Grundlage einer erleichterten Legitimierung von Presseangehörigen setzt voraus, dass er nach einem einheitlichen Verfahren mit standardisierten Voraussetzungen und mit einheitlichem Erscheinungsbild ausgegeben wird.
Das beklagte Land darf deshalb in seiner Praxis der Anerkennung von Presseausweisen danach differenzieren, ob der sie jeweils ausstellende Dienstleister oder Verband von der Ständigen Kommission als ausgabeberechtigt anerkannt worden ist. Ob diese Anerkennung von der Verpflichtung abhängig gemacht werden darf, den bundesweiten Presseausweis ausschließlich an hauptberufliche Journalisten zu vergeben, ist dafür unerheblich.
Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit der Anerkennungspraxis in Zweifel zieht, kann ihr Anspruch schon deshalb nicht bestehen, weil er eine Gleichbehandlung im Unrecht darstellte.
BVerwG 10 C 2.23 - Urteil vom 23. November 2023
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 15 A 105/19 - Urteil vom 26. August 2021 -
VG Düsseldorf, VG 1 K 18527/17 - Urteil vom 19. November 2018 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 23.11.2023