Eine Spitzenstellung, die ein Mitbewerber aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erworben hat, darf beworben werden und ist nicht irreführend (BGH, Urt. v. v. 16.11.2017 - Az.: I ZR 160/16).
Die Beklagte hatte ihre jetzige wirtschaftliche Marktmacht durch die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beim klägerischen Unternehmen erlangt. Die Klägerin sah die Spitzenstellungswerbung der Beklagten als irreführend an und wollte diese verbieten lassen.
Der BGH hat einen solchen Anspruch verneint.
Nach der Rechtsprechung dürften zwar unter Verstoß gegen den Schutz von Betriebsgeheimnissen erlangte Informationen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden. Ergebnisse, die der Verletzer durch solche Kenntnisse erziele, seien von Anfang dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet.
Erforderlich sei hierfür jedoch ein Unmittelbarkeitszusammenhang. Das Verwendungsverbot beziehe sich nämlich nicht auf jegliche, nur mittelbar mit der Verletzung zusammenhängende Vorteile, sondern nur auf den unter Verletzung des Betriebsgeheimnisses hergestellten Gegenstand und dessen Verwertung.
Ein solche Unmittelbarkeit liege im vorliegenden Fall nicht vor. Die Klägerin wende sich nämlich nicht gegen die Verwendung der einzelnen Informationen, sondern vielmehr gegen eine Spitzenstellungswerbung.