Kundendaten, Absatzmengen und Informationen zu Kundenbesuchen sind grundsätzlich vom Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geschützt, wenn eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme gegeben ist. Hierfür sind vertragliche Regelungen ausreichend (LAG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2020 - Az.: 12 SaGa 4/20).
Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist im April letzten Jahres getreten. Mit der neuen Regelung wurde erstmals ein eigenständiges Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschaffen, während vorher die Normen in unterschiedlichen Bereichen zersplittert waren (z.B. StGB, UWG oder BGB). Siehe dazu ausführlich unsere RechtsFAQ: Das Geschäftsgeheimnisgesetz
Damit das jeweilige Unternehmen eine Absicherung erlangt, muss es hinsichtlich der schützenswerten Daten "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" ergreifen. Bislang war unklar, was genau darunter zu verstehen war, ob z.B. vertragliche Vereinbarungen ausreichen oder ob es auch eines tatsächlichen Schutzes (z.B. technische oder physische Absicherung) bedarf.
Das LAG Düsseldorf hat sich nun als eines der ersten Gerichte in Deutschland mit dieser Frage beschäftigt und eine Antwort hierauf gegeben.
Kläger war ein eingetragener Kaufmann, der sich dagegen wehrte, dass ein ehemaliger Mitarbeiter, bestimmte Kundendaten nach Ausscheiden aus der Firma weiter nutzte.
Zunächst stellt das Gericht fest, dass nicht nur Kundendaten, sondern auch weitere Informationen (wie z.B. Absatzmengen oder private Aufzeichnungen zu Kundenbesuchen) den Schutz des GeschGehG genießen würden:
"Die Kammer hat zunächst keine Bedenken, dass die Inhalte der Anlage ASt 9 und die privaten Aufzeichnungen des Verfügungsbeklagten die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses (...) erfüllen.
Es handelt sich um Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind. Dies hat die Kammer bereits zur bisherigen Rechtslage begründet. Insoweit gilt aufgrund der geordneten und nicht allgemein bekannten umfangreichen Kundenaufstellung in der Anlage ASt 9 nebst Absatzmenge und Umsatz nichts anderes.
Auch der Kalender enthält als private Aufzeichnung über einen langen Zeitraum die Kunden, Ansprechpartner und Tätigkeiten des Verfügungsbeklagten für den Verfügungskläger. Gerade die Zuordnung der einzelnen Ansprechpartner und etwaiger Kontaktinformationen zu den einzelnen Kunden ist von wirtschaftlichem Wert und ermöglicht einem Konkurrenten die erleichterte Ansprache. Nichts anderes gilt für die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten, aus der sich ggfs. auch der Umsatz ableiten lässt. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Verfügungsklägers, diese Informationen geheim zu halten."
Dann beschäftigte sich das Gericht mit der Frage der angemessenen Geheimhaltung. Im vorliegenden Fall gab es lediglich eine vertragliche Geheimhaltungsklausel im Arbeitsvertrag:
"§ 14 - Geheimhaltungspflicht, Rückgabe von Unterlagen
In seiner Eigenschaft als Außendienstmitarbeiter verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu absoluter Verschwiegenheit gegenüber jedem unbefugten Dritten in Bezug auf alle geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge.
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt geworden sind und bekannt werden, aber auch auf sonstige sachliche und persönliche Umstände im Unternehmen, die nicht zu den formellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber den Arbeitnehmern des Arbeitgebers, sofern nicht die Wahrnehmung der betrieblichen Aufgaben und die reibungslose Zusammenarbeit eine Mitteilung erforderlich machen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers sind ihm alle dienstlichen Unterlagen (z.B. Aufzeichnungen, Gesprächsunterlagen), Arbeitsgerätschaften (z.B. Laptop) und Waren jederzeit auszuhändigen."
Die Robenträger kritisieren zunächst, dass kein weitergehende Absicherung getroffen wurde:
"Die Kammer hat allerdings erhebliche Bedenken, ob der Verfügungskläger betreffend die Anlage ASt 9 angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen i...) getroffen hat.
Durch dieses Merkmal gibt das Gesetz zu erkennen, dass nur derjenige den Schutz durch die Rechtsordnung genießt, der die geheime Information aktiv schützt. Wer keine Bestrebungen zum Schutz einer Information unternimmt oder lediglich darauf vertraut, die geheime Information werde nicht entdeckt und bleibe verborgen, genießt keinen Schutz durch die Rechtsordnung (...). Der Verfügungskläger hat sich hier betreffend die Geheimhaltungsmaßnahmen alleine auf die vertraglichen Vereinbarungen in § 14 des Arbeitsvertrags berufen. Sonstige Aspekte hat er nicht eingebracht und sie sind auch nicht ersichtlich."
Dann jedoch statuiert das Gericht, dass u.U. auch rein vertragliche Vereinbarungen ausreichend sein könnten:
"Allerdings ist die Kammer der Ansicht, dass auch vertragliche Vereinbarungen ein Mittel des Geheimnisschutzes darstellen können (...).
Wie die Kammer den Parteien im Termin mitgeteilt hat, erachtet sie die Regelungen in § 14 Absätze 1 bis 3 des Arbeitsvertrags zur Geheimhaltungspflicht für ungenügend (...). Die Regelung ist deutlich zu weitgehend, denn es wird sogar ausdrücklich das, was nicht Geschäftsgeheimnis ist, erfasst. Außerdem bleibt die Formulierung inhaltsleer. Es werden schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, genannt.
Allerdings ist zu beachten, dass es sich um angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen handeln muss. Der Maßstab ist objektiv. Nicht erforderlich ist ein optimaler Schutz. Die Angemessenheit ist indes nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen (...)
Das Gericht beantwortet die offene Frage also mit einem klaren Ja. Auch rein vertragliche Kontrakte können einen Schutz nach dem GeschGehG begründen.
Im konkreten Fall differenzierte das Gericht den Sachverhalt und gab teilweise dem Kläger und teilweise dem Beklagten Recht.