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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Maltesischer Glücksspiel-Anbieter muss deutschem Spieler Einsätze zurückzahlen

Ein maltesischer Glücksspiel-Anbieter, der in Deutschland über keine Genehmigung verfügt,  muss einem Spieler aus Deutschland seine Einsätze zurückbezahlen (OLG München, Beschl. v. 20.09.2022 - Az.: 18 U 538/22).

Ein Spieler aus Deutschland verlangte von einem Online-Glücksspiel-Betreiber die Rückzahlung seiner verlorenen Einsätze. Die Beklagte verfügte zwar in Malta über eine Lizenz, aber nicht in Deutschland.

Das OLG München bejahte den Rückforderungsanspruch. 

Da gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei, sei der Vertrag unwirksam und der Kläger könne seine Beiträge zurückfordern.

Insbesondere ging es das Gericht dabei auf den Einwand der Beklagten ein, ob die Rückforderung ausgeschlossen ist, weil der Kläger durch sein Mitspielen ebenfalls rechtswidrig gehandelt habe:

"Die Rückforderung der streitgegenständlichen Glücksspielverluste ist  (...) auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen (...).

6.1. Denn die dort normierte Kondiktionssperre greift hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (...) nicht nachgewiesen hat (...), dass der Kläger in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen hat (...). Dies verkennt die Beklagte, die auch im Schriftsatz vom 14.09.2022 (...) noch fälschlich davon ausgeht, es genüge ein objektiver Verstoß.

6.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es überdies geboten ist, die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB in solchen Fällen nicht eingreifen zu lassen, in denen ein Ausschluss der Rückforderung nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar wäre.

Dies ist dann der Fall, wenn - wie hier - die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen (....). Die Normen des GlüStV sollen ausweislich dessen § 1 Satz 1 u.a. die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels schützen. Damit korrespondierend verfolgt gerade auch die vorliegend einschlägige Verbotsnorm des Internetverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. den Zweck, zum Schutze der Spieler illegales Glücksspiel zu unterbinden (...).

Wenn man davon ausginge, von einem Spieler getätigte Einsätze wären gem. § 817 S. 2 BGB kondiktionsfest und verblieben dauerhaft beim Anbieter des verbotenen Glücksspiels, würde diese Intention des Verbotsgesetzes somit untergraben."

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