Das LG Berlin hat in zwei neuen Entscheidungen (Az.: 15 O 786 / 02; Urt. v. 03.06.2003 - Az.: 16 O 231 / 03) die bislang herrschende Rechtsprechung in Spam-Sachen bestätigt. Die Entscheidungen hat der Kollege RA Hoenig erwirkt.
Daran ändert auch nichts eine kürzlich ergangen Entscheidung des OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03), das den Rechtsschutz beim einstweiligen Rechtsschutz in Spam-Sachen ablehnte (vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.06.2003).
Auch durch die anstehende Reform des Wettbewerbsrechts wird sich nur eine sehr geringe Änderung ergeben (RA Dr. Bahr: Änderung der SPAM-Rechtslage durch Reform des Wettbewerbsrechts?).