In einem weiteren Verfahren hat das OLG Hamm seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt, dass die Scraping-Vorfälle bei Facebook grundsätzlich keinen DSGVO-Schadensersatz rechtfertigen. Vielmehr bedarf es konkreten, hinreichend dargelegten Schadens im Einzelfall (OLG Hamm, Beschl. 22.09.2023 - Az.: 7 U 77/23).
Das OLG Hamm hatte bereits vor kurzem klargestellt, dass in den bekannten Scraping-Fällen nicht automatisch ein Anspruch auf einen DSGVO-Schadensersatz besteht, vgl. unsere Kanzlei-News v. 07.09.2023.
Diese Auffassung haben die Richter in einem weiteren Verfahren aktuell noch einmal bestätigt:
"Die Klage ist aber unabhängig davon im Ergebnis insgesamt – im Wesentlichen entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil vom 15.08.2023 (…) – abzuweisen, auch wenn der Senat von Datenschutzverstößen seitens der Beklagten ausgeht.
1. Im Hinblick auf den (…) Klageantrag zu 1 ist auch hier ein auf die Verstöße zurückzuführender immaterieller Schaden weder hinreichend dargelegt – der pauschal vorgetragene Kontrollverlust allein oder die Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne konkrete Darlegung persönlicher / psychologischer Beeinträchtigungen genügen nicht (…) – noch nach Anhörung des Klägers durch das Landgericht bewiesen;
wie bereits die Gegenseite hat das Landgericht auch auf den unsubstantiierten Vortrag des Klägers hingewiesen.
Eine Substantiierung erfolgt auch in der Berufungsbegründung nicht.
Es werden erneut nur pauschale Beeinträchtigungen („etwa [sic!] Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen – allesamt wie vorliegend“) vorgetragen.
Der Kläger ist hierzu zudem entgegen der Andeutung in der Berufungsbegründung bereits angehört worden. Er hat dabei gerade keinerlei und gar auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführende persönliche Beeinträchtigung erläutern können (…). Schon in der Klageschrift hat er zudem selbst vorgetragen, dass sich ein Zusammenhang der Phishing-Kontakte mit den streitgegenständlichen Geschehnissen nur vermuten lasse. Den notwendigen Kausalitätsnachweis kann der Kläger damit nicht führen (…)."
Die Berufung des Klägers wurde somit zurückgewiesen.
Das OLG Hamm hat die Revision nicht zugelassen. Zudem haben die Richter den Streitwert für das gerichtliche Verfahren deutlich reduziert und auf nur 3.000,- EUR festgelegt:
“Der Senat geht bezüglich der vom Kläger für die Anträge zu 1 und zu 3 angesetzten Streitwerte von einer offensichtlich übertriebenen Einschätzung des Streitwerts aus (…) und beabsichtigt daher, den Streitwert gemäß § 3 ZPO – wie in parallel gelagerten Fällen – für die Anträge zu 1 und zu 3 zusammen auf insgesamt 1.000,00 EUR festzusetzen (…).”
Da in der Klage noch weitere Ansprüche geltend gemacht wurden, summierte sich der Wert auf insgesamt 3.000,- EUR.
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das OLG Hamm verfestigt mit der aktuellen Entscheidung seine Rechtsauffassung. Vor kurzem hatte auch das OLG Stuttgart (4 U 17/23 und 4 U 20/23) identisch geurteilt.
Die Streitwertfestsetzung von nur 3.000,- EUR hat in der Praxis eine enorme Bedeutung. Durch die Reduzierung des Wertes sind nun nicht mehr die Landgerichte, sondern die Amtsgerichte erstinstanzlich zuständig.