Das Angebot, Arbeitsunfähigkeits-Scheine (AU-Scheine) per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung auszustellen, ist wettbewerbswidrig, da es mit der ärztlichen Sorgfalt nicht vereinbar ist, dass der Arzt grundsätzlich auf den persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet (LG Hamburg, Urt. v. 03.09.2019 - Az.: 406 HK O 56/19).
Die Beklagte bot ihren Kunden an, AU-Scheine durch einen mit der Beklagten kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp zu erhalten. Hierfür musste der Erkrankte mehrere vorformulierte Fragen online beantworten.
Die Klägerin bewertete dies als rechtswidrig, da das Arzt-Patient-Verhältnis grundsätzlich eine persönliche Beurteilung vor Ort voraussetze und eine Behandlung mittels Ferndiagnose daher nicht zulässig sei.
Die Beklagte wandte ein, die ausgestellten Dokumente seien nicht zu beanstanden. Die Musterberufsordnung der Ärzte sei in § 7 Abs.4 entsprechend geändert worden. Dieser lautet:
"§ 7 MBO-Ä: Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(...)
(4) Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommuni - kationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. "
Das LG Hamburg bewertete das Angebot der Beklagten als Wettbewerbsverletzung.
Denn es liege ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt vor. Aus der ärztlichen Berufsordnung ergebe sich eindeutig, dass ein Arzt bei der Ausstellung von ärztlichen Dokumenten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu verfahren habe.
Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass über den Einzelfall hinausgehend AU-Scheine regelmäßig ohne persönlichen Kontakt erteilt würden. Die medizinische Sorgfalt gebiete grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient.
Nur so könne sich der Doktor einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand seines Gegenübers erhalten. Dabei könne auch bei leichteren Erkrankungen (z.B. Erkältungen) nicht auf den persönlichen Kontakt verzichtet werden, weil die Krankschreibung auch Grundlage für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei.
Das von der Beklagten eingesetzte Verfahren basiere im Normalfall ausschließlich auf den Angaben des Patienten. Auch wenn der Arzt im Rahmen eines Telefonats oder Video-Chats Rückfragen stellen könne, ermögliche dies weder eine zuverlässige Identitätsfeststellung noch einen vertieften Einblick in den Gesundheitszustand.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass herkömmlich ausgestellte Krankschreibungen möglicherweise ebenfalls in einer großen Anzahl von Fällen nicht der ärztlichen Sorgfalt entsprechen würden. Denn auch diese AU-Scheine seien dann rechtswidrig und könnten nicht ein unerlaubtes Handeln rechtfertigen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.