Ein Online-Portal, das Kunden beim Wechsel ihres Krankenkassen-Tarifs berät und ihnen dabei hilft, übt keine unzulässige Rechtsberatung aus. Vielmehr ist eine solche Verhaltensweise von der Vermittlung von Versicherungsverträgen mit abgedeckt (LG Heidelberg, Urt. v. 05.09.2017 - Az.: 11 O 18/17 KfH).
Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf der sie damit warb, Versicherungsnehmer bei Auswahl ihrer Krankenversicherung zu helfen. Angeboten wurde die kostenlose Ermittlung des optimalen Tarifs innerhalb der bereits bestehenden privaten Krankenversicherung. Falls der Versicherungsnehmer schließlich den Wechsel in einen alternativen PKV-Tarif wünschte, führte die Beklagte diesen Wechsel gegen Zahlung einer einmaligen Servicepauschale für den Kunden durch. Die Beklagte verfügte über eine Versicherungsmakler-Genehmigung nach <link https: www.gesetze-im-internet.de gewo __34d.html _blank external-link-new-window>§ 34 d Abs.1 GewO.
Die Klägerin sah in der Tätigkeit der Beklagten eine unzulässige Rechtsberatung nach dem Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) und somit einen Wettbewerbsverstoß. Denn die Beratung hinsichtlich des Tarifwechsels innerhalb eines bestehenden Versicherungsvertrages sei nicht von der Tätigkeit als Versicherungsmakler abgedeckt.
Das LG Heidelberg folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage ab.
Eine Rechtsverletzung sei nicht erkennbar.
Die Beklagte handle im Rahmen der ihr erteilten Versicherungsmakler-Lizenz.
Die Unterstützung eines Versicherten bei einem Tarifwechsel innerhalb der bestehenden privaten Krankenversicherung sei vergleichbar mit der Vermittlung eines neuen Vertrags einer (anderen) privaten Krankenversicherung. Bei einer wertenden Betrachtung bestehe daher kein Unterschied, ob der Vermittlungsauftrag darauf gerichtet sei, einen Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer zu prüfen, einen Tarifwechsel innerhalb der bereits bestehenden Krankenversicherung zu prüfen oder die Prüfung auf beide Alternativen zu erstrecken.
Darüber hinaus ergebe sich die Berechtigung auch aus <link https: www.gesetze-im-internet.de rdg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 Abs.1 RDG, wonach Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dies sei hier unzweifelhaft der Fall.