Ein Onine-Shop ist verpflichtet, ausländische Konten von Verbrauchern, die in Deutschland leben, als Zahlungsmethode zu akzeptieren <link http: www.online-und-recht.de urteile verstoss-gegen-sepa-verordnung-ist-wettbewerbsverletzung-landgericht-freiburg-20170721 _blank external-link-new-window>(LG Freiburg, Urt. v. 21.07.2017 - Az.: 6 O 76/17).
Bestellten Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland war, bei dem verklagten Unternehmer Ware, konnten sie als Zahlmethode keine Lastschrift von einem ausländischen Konto auswählen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Bankverbindung in Luxemburg. Die Firma berief sich auf den Verdacht von Geldwäsche, da Wohnsitzstaat des Verbrauchers und der Sitzs des Zahlungsdienstleisters auseinanderfielen
Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Das Gericht bejahte eine Rechtsverletzung.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung schreibe klar vor, dass ein Unternehmer auch ein ausländisches Konto zu akzeptieren habe.
Die SEPA-Verordnung sei eine verbraucherschützende Vorschrift, sodass die Klägerin als Verbraucherschutzverband sich auf die Norm berufen könne. Neben der Schaffung eines einheitlichen Marktes habe die Vorschrift auch das Ziel, Verbrauchern die Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten. Dies gebe der Vorschrift einen unmittelbaren und nicht nur untergeordneten oder reflexartigen verbraucherschützenden Charakter.