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Kategorie: Thema:Gluecksspiel

OVG Magdeburg: Online-Verbot für Glücksspiel-Werbung durch Influencer greift nur zwischen 06:00 bis 21:00 Uhr, ansonsten erlaubt

Das Werbeverbot für Online-Glücksspiele durch Influencer nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag gilt nur zwischen 06:00 und 21:00 Uhr.

Das im Glücksspiel-Staatsvertrag 2021 (GlüStV) geregelte Verbot von Online-Werbung für Glücksspiele durch Influencer greift nur im Zeitraum zwischen 06:00 bis 21:00 Uhr (OVG Magdeburg, Urt. v. 19.12.2023 - Az.: 3 M 87/23).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatte sich das OVG Magdeburg auch zu dem im GlüStV bestimmten Online-Werbeverbot für Influencer-Marketing zu äußern.

Die Richter erklärten die Restriktionen des GlüStV für grundsätzlich zulässig:

"Hierbei geht der Senat (…) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes (…)  zu sichern. 

Der Senat teilt auch die Auffassung, dass es dem Erlaubnisinhaber nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 schon nicht erlaubt ist, die Gestaltung der Werbung Dritten zu überlassen, weil sie dem Erlaubnisinhaber vollumfänglich inhaltlich zurechenbar sein muss."

Ein zeitlich umfassendes Werbeverbot bestünde nach dem GlüStV jedoch nicht, so die Richter weiter:

“Das Verbot von Influencer-Marketing in der Nebenbestimmung (…)  begegnet nur insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als Werbung auf der Antragsgegnerin bekanntzugebenden Influencer-Eigenkanälen innerhalb der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr betroffen ist."

Denn in § 5 Abs.3 GlüStV sei ausdrücklich bestimmt, dass das Verbot nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr greife:

“Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen (…)”

Eine solche zeitliche Begrenzung des Influencer-Marketings sei auch in der Praxis umsetzbar:

"Der Senat ist somit in dem Beschluss vom 15. Juni 2023 (…) davon ausgegangen, dass das Verbot des Influencer-Marketings grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zugleich hat der Senat ein auf die Nachtzeiten zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr beschränktes Influencer-Marketing zwar für zulässig gehalten, aber gleichwohl das vollständige Verbot als verhältnismäßig angesehen, weil er die Möglichkeit zeitlicher Begrenzungen als realitätsfern angesehen hat. (…)

Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner Beurteilung zur Zulässigkeit des Influencer-Marketings abzurücken, hält aber nicht mehr in vollem Umfang daran fest, dass eine zeitliche Begrenzung praktisch nicht durchführbar ist."

Und weiter:

"Nach dem unbestritten gebliebenen (erstinstanzlichen) Vorbringen der Antragstellerin dürfte auf sog. Eigenkanälen von Influencern ein Marketing mit zeitlicher Begrenzung praktikabel realisierbar sein, so dass sich insoweit das Verbot des Influencer-Marketing in den Zeiten zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr als voraussichtlich rechtswidrig erweist. 

Der Senat geht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin davon aus, dass es nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, Influencer-Marketing grundsätzlich zu untersagen, auch soweit davon - außerhalb von Eigenkanälen - die Nachtzeiten betroffen sind.

 Es liegt weiterhin auf der Hand, dass Werbung durch Influencer außerhalb des zeitlichen Korridors von 21.00 bis 6.00 Uhr besondere administrative und technische Maßnahmen erfordert, die je nach Social-Media-Plattform verschieden und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar gesichert sind. 

Gerade die Vielfältigkeit der Werbepersonen und der Social-Media-Plattformen setzen für die Antragsgegnerin angesichts der besonderen verkaufsfördernden Wirkung des Influencer-Marketings prüfbare administrative und technische Begrenzungen voraus, an denen es bislang offensichtlich fehlen dürfte.

Auch die Antragstellerin verweist ausschließlich, wenn auch nur beispielhaft, auf die - ohne weiteres mögliche - zeitliche Begrenzbarkeit von Werbung auf Influencer-Eigenkanälen. Ist selbst die Antragstellerin, die von Influencer-Marketing Gebrauch machen will, nicht in der Lage, weitere Beispiele zu nennen, sieht auch der Senat keinen Anlass (und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch keine Möglichkeit), durch Maßnahmen der Amtsermittlung zu klären, ob es außerhalb der Eigenkanäle praktikable technische Möglichkeiten zur zeitlichen Begrenzung des Influencer-Marketings gibt."

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