Die Bewerbung eines Online-Angebots, das die Zusendung von verschreibungspflichtigen Medikamenten nach der Konsultation eines Arztes mittels Ferndiagnose vorsieht, verstößt gegen § 9 HWG und ist wettbewerbswidrig (LG Berlin, Urt. v. 01.04.2019 - Az.: 101 O 62/17).
Die Beklagte bot auf ihrer Webseite die Versendung verschreibungspflichtiger Medikamenten an deutsche Verbraucher an, wenn der Kunde zuvor eine Online-Konsultation mit den Ärzten des Unternehmens an:
"(...) verschreibungspflichtige(r) Behandlungen dank einer Online-Konsultation mit unseren Ärzten"
Das LG Berlin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da eine Verletzung des § 9 HWG vorliege.
Es komme nicht darauf an, ob ärztliche Ferndiagnosen erlaubt seien oder nicht, insofern bedürfe es keiner weitergehenden Ausführungen zu § 7 MBO-Ä.
Denn § 9 HWG bestimme lediglich, dass die Werbung für Ferndiagnosen verboten sei. Eine Reduktion der Norm dahingehend, dass das Werbeverbot nur dann greife, wenn auch die tatsächliche Fernbehandlung untersagt sei, komme nicht in Betracht, da hierfür kein sachlicher Grund bestünde. Die Schutzwirkung von § 9 HWG sei eine andere als bei § 7 MBO-Ä.
§ 9 HWG beinhalte ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es keine Rolle spiele, ob die Durchführung von Fernbehandlung tatsächlich beabsichtigt oder erfolgt sei. Es sei daher unerheblich, ob die von der Beklagten beworbene medizinische Maßnahme auch tatsächlich durchgeführt worden sei.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Neufassung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä, denn § 27 Abs.3 S.3 MBO-Ä bestimme ausdrücklich, dass "Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen unberührt bleiben".