Die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV sind auch dann einzuhalten, wenn in der E-Paper-Ausgabe einer Zeitung geworben wird <link http: www.online-und-recht.de urteile pkw-envkv-gilt-auch-bei-online-werbung-fuer-autos-landgericht-karlsruhe-20170419 _blank external-link-new-window>(LG Karlsruhe, Urt. v. 19.04.2017 - Az.: 14 O 69/16 KfH).
Die Beklagte handelte mit PKW und hatte in der Vergangenheit gegenüber der Klägerin, einem Umweltschutzverband, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, bei der Werbung die Vorschriften der PKW-EnVKV (Angabe Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen usw.) einzuhalten.
Die Beklagte warb nun in der Print-Ausgabe einer lokalen Tageszeitung. Die Werbung wurde gleichzeitig auch als E-Paper ins Internet gestellt. Dabei wurden die PKW-EnVKV-Angaben in kleinerer Schrift dargestellt als der eigentliche Hauptteil des Angebots.
Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und sprach der Klägerin die begehrte Vertragsstrafe zu.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie lediglich einen Auftrag für die Print-Ausgabe erteilt habe. Die Vereinbarung enthalte keine solche Einschränkung. Auch werde in den Geschäftsbedingungen der Zeitung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung parallel als E-Paper online erfolge.
Auch werde von der Beklagten selbst vorgetragen, dass es heutzutage üblich sei, dass jede Zeitung und jedes Werbeblatt seine Ausgaben ins Internet stelle.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet werde, die Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.
Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, da sie für die Pflichtangaben eine kleinere Schrift gewählt habe als für den eigentlichen Hauptteil.