Sofortüberweisung ist eine gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-gaengiges-und-zumutbares-zahlungsmittel-im-online-bereich-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160824 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt, Urt. v. 24.08.2016 - Az.: 11 U 123/15 (Kart)).
Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten.
"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
Nun stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn, die unter start.de Flugreisen anbot, dieser Verpflichtung nachkam. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt iHv. 12,90 EUR an. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos.
In der 1. Instanz hatte das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-fuer-verbraucher-landgericht-frankfurt_am-20150626 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14) noch eine Wettbewerbsverletzung bejaht, vgl. <link http: www.dr-bahr.com news sofortueberweisung-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-in-einem-online-shop.html _blank external-link-new-window>unsere News v. 14.07.2015.
Das OLG Frankfurt a.M. schließt sich nun dieser Meinung nicht an, sondern verneint einen Rechtsverstoß.
Die datenschutzrechtlichen Bedenken, die noch erstinstanzlich vorgetragen wurden, erklärt das Gericht eine klare Absage. Der Kunde des Dienstes werde in ausreichender Art und Weise über die Reichweite der Sichtung der Bankdaten vorab informiert.
Die AGB der Banken und Sparkassen, nach denen die Weitergabe von PIN und TAN an solche Dienste wie Sofortüberweisung verboten sei, verstießen gegen geltendes Recht und seien daher unwirksam. Eine Unzumutbarkeit aufgrund dieser Umstände sei daher auch nicht ersichtlich.