Spielt ein Kunde bei einem ausländischen Online-Automatenspiel, das in Deutschland über keine Lizenz verfügt, kann er seine Spieleinsätze zurückfordern. Die bisherige Rechtsprechung, die zu Online-Casinos ergangen ist, ist insofern übertragbar (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 - Az.: 2 U 36/22).
Der Kläger spielte bei der Beklagten, die ihren Sitz in Malta hatte, virtuelle Automatenspiele. Die Beklagte verfügte über keine inländische Glücksspiel-Lizenz.
Daraufhin forderte der Kläger seine verlorenen Spieleinsätze zurück, da der Vertrag aufgrund des Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unwirksam sei.
Zu Recht, wie nun die Brandenburger Richter entschieden:
"Ausgehend hiervon entspricht es herrschender Auffassung in der deutschen Rechtsprechung, dass das Internetverbot in seiner Ausgestaltung durch § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2012 mit Unionsrecht vereinbar ist. Das Verbot schränkte zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatten und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollten. Diese Einschränkung war aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinn verhältnismäßig und insbesondere geeignet war, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (...).
Dass die Glücksspiele, die Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge waren, demnach von der Beklagten entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 veranstaltet worden sind, hat gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit dieser Verträge zur Folge. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 beinhaltet nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift, sondern nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut und dem in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 eindeutig zum Ausdruck gebrachten Regelungsziel ein Verbot im Sinne von § 134 BGB, nämlich das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie über ihren Internetauftritt mit Ausrichtung auf Spieler aus Deutschland die Online-Casinospiele anbot, an denen der Kläger teilnahm.
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um Online-Automatenspiele und nicht - wie in den bisherigen Fällen - um Online-Casino handle:
"Der von der Berufung geltend gemachte Umstand, dass sich der Europäische Gerichtshof bislang nicht zu der Unionsrechtsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 in Bezug auf Online-Automatenspiele geäußert hat, gibt für die Beklagte nichts her. Insbesondere besteht kein Anlass für eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
Die für die hier anzustellende Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat der Europäische Gerichtshof mit den vorzitierten Entscheidungen bereits geklärt. Danach noch nicht geklärte oder zweifelsfrei zu beantwortende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich (...).
Aus diesem Grund ist auch der Antrag der Beklagten abzulehnen, die Verhandlung analog § 148 ZPO bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs Az. C-440/23 auszusetzen. Hinzu kommt, dass jene Sache jedenfalls insoweit nicht präjudiziell für den hiesigen Rechtsstreit ist, als die Vorlagefragen unter anderem zugrunde legen, dass stationäres Automatenspiel mit Online-Casinospielen ähnlich sei und dass im Gesetzgebungsverfahren keine wissenschaftlichen Belege für spezifische Gefahren der Online-Casinospiele vorgelegt worden seien. Hiervon ist im Streitfall aus den dargelegten Erwägungen nicht auszugehen."